Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/618
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Geld und Papiere sind ihm abzunehmen und an das Gericht abzuliefern. Verweigert der Verhaftete jene Nachweisung, so ist eine körperliche Visitation vorzunehmen.
Eine Anlegung von Fesseln ist nur in Folge ausdrücklichen Befehls des Landgerichts gestattet, wenn solches nicht durch den Widerstand des Verhafteten nothwendig erscheint.
Ueber die Verhaftung ist dem Landgericht vorschriftsmäßig zu berichten.
§. 51.
Hinsichtlich der Bewachung und Verpflegung der verhafteten Personen haben die Landgerichtsdiener sich nach den desfalls bestehenden besonderen Vorschriften zu richten.
An Orten, wo keine besonderen Gefangenwärter angestellt sind, liegen ihnen die Pflichten des Gefangenwärters ob.
§. 52.
Sollte dem Landgerichtsdiener in besonderen Fällen eine Haussuchung übertragen werden, so hat er die für den Vollzug der Pfändungen ertheilten Vorschriften sich möglichst zur Richtschnur zu nehmen.
Werden die gesuchten Personen oder Gegenstände aufgefunden, so sind dieselben, wenn es thunlich und nicht ein Anderes vorgeschrieben ist, alsbald an das Gericht abzuliefern. Ist diese Ablieferung nicht möglich, so ist für die sichere Aufbewahrung derselben einstweilen Sorge zu tragen, und darauf zu sehen, daß an ihnen keine Veränderung vorgenommen werde, und daß der Verhaftete sich nicht mit dritten Personen bespreche.
Sowohl in dem Fall, wenn die Personen oder Gegenstände gefunden werden, als auch wenn die Haussuchung erfolglos geblieben ist, haben die Landgerichtsdiener ein von den Urkundspersonen unterschriebenes Protokoll aufzunehmen, welches die Namen derjenigen, in deren Wohnungen die Haussuchung vorgenommen wurde, und wenn die Personen oder Gegenstände gefunden wurden, die Bezeichnung des Orts, wo dieses der Fall war, sowie in welcher Art die genau zu beschreibenden Personen oder Sachen verborgen waren, enthalten muß.
- Darmstadt den 10. September 1853.
v. Lindelof.