Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/638
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Bei Besetzung von Stellen in den Registraturen der Collegien soll auf diejenigen Bewerber vorzugsweise Rücksicht genommen werden, welche die allgemeine Prüfung des betreffenden Faches bestanden haben und dabei die zur Bekleidung solcher Stellen erforderlichen Eigenschaften besitzen.
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht auf Besetzung solcher Stellen anwendbar, welche als Nebenstellen betrachtet werden. Solche Stellen können vielmehr denjenigen bereits angestellten Civildienern übertragen werden, welche unter den gegebenen Umständen hierzu als die Geeignetsten erscheinen.
Die juristischen Mitglieder der Finanz- und technischen Centralbehörden und die Kammer- und Fiscalanwälte werden aus der Zahl derjenigen entnommen, welche die juristischen Prüfungen bestanden haben, und sind deßhalb den oben vorgeschriebenen Prüfungen nicht unterworfen; doch wird bei der Wahl vorzüglich auf Solche Rücksicht genommen, welche mit einem gründlichen juristischen Studium auch administrative Kenntnisse verbinden.
Es sollen nach den in der Verordnung vom 7. April 1832 und den Reglements vom 16. und 18. April 1832 ertheilten Vorschriften von jetzt an noch zwei specielle Prüfungen, die eine in dem Laufe dieses Jahres und die andere im Jahre 1854 abgehalten werden, und bleiben daher jene Vorschriften bis dahin noch in Wirksamkeit.
Alle übrigen Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung treten mit ihrem Erscheinen im Regierungsblatt in Kraft und es werden in den bezeichneten Terminen alle früheren Vorschriften, welche mit denjenigen gegenwärtiger Verordnung nicht im Einklange stehen, aufgehoben.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen.Siegels.
- Darmstadt den 20. September 1853.
(L. S.)
- In Verhinderung des Ministerial-Präsidenten:
- Goldmann.
- In Verhinderung des Ministerial-Präsidenten: