Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/727

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 51.


O
r
d
n
u
n
u
g
s
-
N
u
m
m
e
r.
Benennung der Gegenstände.
Maß-
stab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-
Gewicht:
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung des
Thalers
in 30stel und 24stel),
beim
nach dem
24 ½-Gulden-Fuß,

beim
Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang.
Rthl. SGr.
(gGr.)
Rthl. SGr.
(gGr.)
fl. kr. fl. kr.
Pfund.
grobe Gewebe aus Kälberhaaren
und Werg zahlen die allgemeine
Eingangsabgabe.
42 Zink und Zinkwaaren:
a. Roher Zink
1 Zentr. 1 - - - 1 45 - -
b. Bleche und grobe Zinkwaaren 1 Zentr. 3 10
(8)
- - 5 50 - - 10 in Fässern
u. Kisten.
6 in Körben.
c. Feine, auch lackirte Zinkwaaren 1 Zentr. 10 - - - 17 30 - - 20 in Fässern
u. Kisten.
13 in Körben.
43 Zinn und Zinnwaaren:
a. Grobe Zinnwaaren, als: Schüsseln,
Teller, Kessel und andere Gefäße,
Röhren und Platten
1 Zentr. 2 - - - 3 30 - - 10 in Fässern
u. Kisten.
6 in Körben.
b. Andere feine, auch lackirte Zinn-
waaren, Spielzeug und dergleichen
1 Zentr. 10 - - - 17 30 - - 20 in Fässern
u. Kisten.
13 in Körben.
Anmerk. Von Zinn in Blöcken, Stangen
u.s.w. und altem Zinn wird die
allgemeine Eingangsabgabe erhoben.


Dritte Abtheilnng.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes beim Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr. oder 35 kr. vom Zentner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangsabgaben zu entrichten.
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs- oder Ausgangsabgabe, oder beide zusammen, 10 Sgr. oder 35 kr. vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von 10 Sgr. oder 35 kr. vom Zentner, sodann:
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln vom Stück 1 1/3 Rthlr. oder 2 fl. 20 kr.
b) " Ochsen und Zuchtstieren " " 1 " " 1 " 45 "