Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/787

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 54.


Hinsichtlich des Standes der Kasse am 15. April 1853 wird sich auf den anliegenden Handbuchs-Auszug bezogen.

Darmstadt am 15. April 1853.
Bonhard.

Nach vorgängiger Revisions-Verhandlung werden die beifolgenden Beschlüsse und der hieraus hervorgegangene nachstehende Abschluß der Rechnung von der Brandversicherungs-Kasse des Großherzogthums Hessen für 1851 dem Rechner, Gr. Hauptstaatskasse-Buchhalter Bonhard zugestellt, zur Nachachtung und Aufbewahrung bei den Dienstakten.
Sollte der Rechner etwa durch diesen Abschluß sich beschwert erachten, so hat er, nach Inhalt des Gesetzes vom 14. Juni 1836, Nr. 29 des Regierungsblatts, den Recurs dagegen innerhalb drei Monaten von dem Tag, an welchem der Abschluß insinuirt worden ist, bei dem Gr. Staatsrathe ein- und auszuführen, und innerhalb derselben Frist, durch eine Bescheinigung des General-Secretariats des Staatsraths bei der Gr. Rechnungskammer nachzuweisen, daß er den Recurs ein- und ausgeführt habe. Langt binnen dieser Frist eine solche Bescheinigung nicht ein, so wird der Rechnungs-Abschluß als rechtskräftiges Erkenntniß zur Vollziehung gebracht.

Abschluß.
Nach Nr.
der Be-
schlüsse.
Der Rech-
nung.
kommt dem Rechner
zu Gut
zur Last
Seite. Art. fl. kr. fl. kr.
Einnahme.
- 14 - Die in der Rechnung vereinnahmten - - 1140510 14 ¾
Ausgabe.
- 114 - Die in der Rechnung verausgabten 678327 51 ¼ - -
Liquidation.
- 114 - Die in der Rechnung liquidirten 548 56
30 114 - Als Vorlage zu behandelnde Verkaufskosten - - 5 26
Zusammen
548 56 5 26
Verglichen
5 26
Stellt sich die Liquidation fest auf 543 30
Vorlagen.
Die unter die Vorlagen verwiesenen Verkaufskosten 5 26