Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/810

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 57.


Verzeichnis
jener Gegenstände, deren Einfuhr oder Ein- und Durchfuhr in dem allgemeinen österreichischen Zollgebiete untersagt oder nur gegen besondere Bewilligung gestattet ist:
1) Kochsalz in der Ein- und Durchfuhr verboten.
2) Schießpulver
3) Tabak roh und Tabakfabrikate
4) Getrocknetes Obst, wenn es mit Farben bestrichen oder verziert ist aus Sanitätsrücksichten in der Einfuhr verboten.
5) Grünlich goldschillerndes Eß- und Kinderspielerei-Geschirr
6) Waffen und Waffenbestandtheile dürfen dermal nur gegen vorläufige Bewilligung ein- oder durchgeführt werden.
7) Arzneiwaaren, zubereitete, auch wenn sie dem Zolle als Parfümerie-Waaren unterliegen, sind nur Apothekern unbedingt einzuführen erlaubt; Privatpersonen bedürfen der Erlaubniß der oberen Medicinalbehörde des Kronlandes oder Kreises ihres Wohnsitzes; kleine Mengen, welche Reisende zum eigenen Gebrauche mitführen oder Grenzbewohner gegen Recepte bekannter Aerzte aus benachbarten Apotheken holen, unterliegen dieser Beschränkung nicht.
8) Schminke, weiße; zu deren Einfuhr ist aus Sanitäts-Rücksichten eine besondere Bewilligung erforderlich.
9) Knallsäure, Knallgold, Knallsilber, Schießbaumwolle und alle nicht besonders benannte explodirende Stoffe sind aus Sicherheitsrücksichten in der Ein- und Durchfuhr verboten.


Bekanntmachung,
die Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen betreffend.

Nachstehende Abänderungen der Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen und Zusätze zu derselben werden hierdurch zur allgemeinen Nachachtung mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht , daß solche vom 1. Januar 1854 an in Wirksamkeit treten.

Darmstadt, am 21. December 1853.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Zimmermann.