Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/089

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt am 13. März 1860.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Flößerei auf dem Rheine betreffend; - 2) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alsfeld; - 3) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Büdingen; - 4) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Nidda; - 5) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Nidda; -6) Verzeichnis, rechtskräftig gewordener, in Gemäsheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Oberhessen; - 7) Ordensverleihung; - 8) Namensveränderungen; - 9) Ertheilung eines Erfindungspatents; - 10) Dienstnachrichten; - 11) Charakterverleihungen; - 12) Versetzungen in den Ruhestand; - 13) Concurrenzeröffnungen; - 14) Sterbfälle.

Bekanntmachung,
die Flößerei auf dem Rheine betreffend.

Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird die nachstehende, unter den Regierungen der Rheinuferstaaten verabredete Floßordnung für den Rhein mit dem Anfügen zur Nachachtung bekannt gemacht, daß solche mit ihrem Erscheinen in[GWR 1] dem Großherzoglichen Regierungsblatt in Wirksamkeit tritt.

Darmstadt, den 7. März 1860.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v. Koffler.




Floßordnung für den Rhein.
§. 1.
1) Verbot der Flößerei:
a) bei hohen Wasserständen.

Auf der Rheinstrecke unterhalb der Lauter dürfen Flöße von den Landungsstellen nicht abfahren, wenn der Wasserstand des Rheins an dem, der Landungsstelle zunächst gelegenen Pegel bei steigendem Wasser bereits die unten bezeichnete Höhe erreicht hat, und bei fallendem Wasser noch nicht bis zu der unten bezeichneten Höhe gesunken ist. Nämlich am Pegel zu

bei steigendem Wasser, bei fallendem Wasser,
Neuburg 2,0 Meter, 2,3 Meter,
Speyer 3,7 " 4,0 "
Mannheim (Floßpegel) 13 Fuß, 14 Fuß,
Mainz 12 " 13 "
Binger-Loch (Rüdesheimer Pegel) 12 " 13 "
Coblenz 13 " 14 "



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: im