Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/242
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Nr. 21.
Bekanntmachung,
ein für das gräfliche Haus Schlitz, genannt von Görtz, errichtetes Familienstatut betreffend.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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Die von jedem Uferstaate in einem Exemplar auszufertigenden Ratifications-Urkunden sollen spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung dieser Uebereinkunft in das Archiv der Central-Commission niedergelegt werden.
- Mainz, am 3. April 1860.
Für | Baden | Kühlenthal, |
" | Bayern | von Kleinschrod, |
" | Frankreich | Goepp, |
" | Hessen | Schmitt, |
" | Nassau | Schepp, |
" | Niederland | Testa, |
" | Preußen | Dellbrück. |
ein für das gräfliche Haus Schlitz, genannt von Görtz, errichtetes Familienstatut betreffend.
Die Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge nach Vorschrift des Art. 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 von dem Standesherrn Grafen Carl Wilhelm Heinrich Ferdinand Hermann von Schlitz, genannt von Görtz, vorgelegte Familien-Disposition d. d. Schlitz, am 1. Juli 1859, welche folgendermaßen lautet:
Ich Carl Wilhelm Heinrich Ferdinand Hermann Graf und Herr von Schlitz genannt von Görtz urkunde und bekenne hiermit:
- Nachdem durch Familienvertrag vom Jahre 1788 für die dermalen lediglich aus mir und meinem unmündigen Sohn Emil Friedrich Franz Maximilian bestehende ältere Linie der gräflich Görtzischen Familie bezüglich des von der Frau von Schrautenbach, einer Görtzischen Erbtochter aus der Vorderburg, herrührenden Wetterauischen, der gräflich Görtzischen Familie als Fideicommiß hinterlassenen Vermögens in §. 18 nicht wie bei dem älteren Fideicommiß meiner Familie Primogenitur, sondern Linealsuccession des Mannsstammes festgesetzt ist, inzwischen aber sämmtliche zu diesem Schrautenbachischen Fideicommisse gehörigen Güter und Zehnten mit Ausnahme des kleinen Gütchens zu Enzheim und einer Fischerei in der Nidder veräußert und die aus dem Erlöse neu erworbenen Güter durch meine von dem Großherzoglich Hessischen Ministerium der Justiz unterm 22. Mai 1852 veröffentlichte Verfügung vom 15. Juli 1848 mit dem gräflich Görtzischen älteren Fideicommißvermögen, in welches die Primogeniturfolge des Mannsstammes stattfindet, vereinigt worden sind, das Object für das Schrautenbachische Fideicommiß für die Zukunft also weggefallen ist, mir aber als dermaligem alleinigen Inhaber des gesammten älteren gräflich Görtzischen und Schrautenbachischen Fideicommißvermögens die Hände nicht gebunden sein können, für die Zukunft wenigstens für meine Posterität Abänderungen und Ergänzungen der Familienstatuten zu treffen, so sehe ich mich veranlaßt, für meine gesammte gegenwärtige und zukünftige Nachkommenschaft und deren Descendenz in infinitum anzuordnen und zu bestimmen wie folgt: