Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/311

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 30.


Artikel 4.

Die hohen contrahirenden Regierungen sagen sich gegenseitig die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Polizei- und Criminalvergehen durch die competenten Behörden nach den bestehenden Gesetzen zu, welche die Anlage der Bahn und den Transport auf derselben betreffen und von Unterthanen des einen Staates in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen werden.
Die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft hat wegen aller Entschädigungs-Ansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahn-Anlage auf Großherzoglich Hessischem Gebiete oder des Betriebes derselben gegen sie erhoben werden möchten, sich der Großherzoglich Hessischen Gerichtsbarkeit und den Großherzoglich Hessischen Gesetzen zu unterwerfen.

Artikel 5.

Die Großherzoglich Hessische Regierung wird zur Handhabung des ihr über das Unternehmen, soweit es innerhalb des Großherzogthums Hessen zur Ausführung kommt, zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechts einen beständigen Kommissär bestellen, welcher die Beziehungen der Großherzoglich Hessischen Regierung zur Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum directen gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der competenten Behörden geeignet sind.
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der Großherzoglich Hessischen Regierung über die in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken und den darauf stattfindenden Betrieb, verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft im Allgemeinen und deren Geschäftsführung ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung.

Artikel 6.

Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll zwar der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten bleiben, doch wird dieselbe dafür Sorge tragen, daß in thunlichster Verbindung mit den Fahrten der Main-Weser-Bahn täglich mindestens eine dreimalige directe Verbindung, ohne anderen als den durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen und ohne Wechsel der Wagen zwischen Cöln und Gießen stattfinde, sowie daß die Fahrpreise für die Eisenbahn von Cöln nach Gießen in ein angemessenes Verhältniß zu den Fahrpreisen der anschließenden Eisenbahnstrecken gebracht werden.
Wegen Herstellung zusammenhängender Züge zwischen Cöln einerseits und Leipzig und Frankfurt andererseits erklärt sich die Königlich Preußische Regierung bereit, mit der Großherzoglich Hessischen und den übrigen betheiligten Regierungen in commissarische Verhandlung einzutreten.

Artikel 7.

Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die auf dem Gebiete des