Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/341
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [340] |
Nächste Seite>>> [342] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Inhalt: 1) Edict, die Organisation der Regierungsbehörden, insbesondere der Provinzial-Behörden betr.; - 2) Bekanntmachung, eine Schenkung an die Ludwigs- und Mathilden-Landes-Stiftung betr.; - 3) Bekanntmachung, die von den Theilnehmern an der Staats-Versicherungs-Anstalt für die Stellvertretung auf das Jahr 1861 zu zahlende Einlage betr.; - 4) Ordensverleihungen; - 5) Dienstentlassung; - 6) Concurrenzeröffnungen.
die Organisation der Regierungsbehörden, insbesondere der Provinzial-Behörden betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Nachdem Wir angemessen gefunden haben, die durch die Edicte vom 6. Juni 1832 und 4. Februar 1835, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungsbehörden betreffend, geschaffenen Provinzial-Behörden unter den näheren Bestimmungen gegenwärtigen Edicts wieder herzustellen, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Den Kreisämtern der Kreise Darmstadt, Gießen und Mainz übertragen Wir neben dem ihnen als solchen angewiesenen Wirkungskreise die in dem nachfolgenden Artikel bezeichneten Geschäfte. In Ausübung dieser Functionen führen die gedachten Kreisämter die Benennung Provinzial-Directionen; den Vorständen dieser Behörden ertheilen Wir die Benennung Provinzial-Directoren mit dem Range von Ministerialräthen.
Die besonderen Functionen der Provinzial-Directionen sind folgende:
1) | Anordnung solcher Sicherheits- und sanitätspolizeilicher Maßregeln, deren Ergreifung im Interesse der ganzen Provinz oder mehrerer Kreise als nothwendig oder zweckmäßig erscheint; |
2) | Correspondenz mit auswärtigen Landes- und Provinzial-Behörden in den unter 1 bemerkten |