Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/354
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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Die durch das Gesetz vom 3. October 1845, betreffend die Verzinsung und allmählige Tilgung der Provinzial-Straßenbauschulden, verordnete Erhöhung der Steuerausschläge soll jedoch, wie seither nicht zur Ausführung kommen, vielmehr soll der Nettobetrag eines Ausschlags von einem Heller auf den Gulden Normalsteuerkapital aus der Staatsschulden-Tilgungskasse entnommen und in die Provinzial-Straßenbaufonds der drei Provinzen nach Verhältniß ihrer Steuetkapitalien abgegeben werden.
§. 2.
Die Tranksteuer und Zapfgebühr von Wein, so wie die Tranksteuer von Bier und Obstwein und die Maischbütten- und Branntwein-Material-Steuer, nebst der Uebergangsabgabe vom Branntwein sollen in den Jahren 1861 und 1862 nach den Bestimmungen der bestehenden Gesetze erhoben werden.
Die übrigen inneren in der vorigen Finanzperiode bestandenen indirecten Auflagen, nämlich:
1) | das Chausseegeld, sowohl auf den Staats- als wie auf den Provinzialstraßen; |
2) | die Salzregie mit dem Preise von 3 Kreuzern für das Pfund gewöhnlichen Salzes, von 6 Kreuzern für das Pfund Tafelsalz und von 11/2 Kreuzern für das Pfund Viehsalz im ganzen Umfang des Großherzogthums; |
3) | die Stempelabgabe, sowohl in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, als wie in der Provinz Rheinhessen, nebst den Einregistrirungs-, Inscriptions-, Expeditions- und Transscriptionsgebühren in der letzteren; |
4) | die Collateralgelder; |
5) | die Hundesteuer und die Nachtigallensteuer; |
6) | die Abgabe von Schießpässen, so wie endlich |
7) | die sonstigen in dem Staatsbudget aufgeführten Staatseinnahmen, |
sollen auch in den Jahren 1861 und 1862 wie seither fortbestehen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden, welche dermalen für dieselben gelten.
Die Ein-, Aus- und Durchgangszölle sollen auch in den Jahren 1861 und 1862 nach Maßgabe der bestehenden Zollvereinigungs-Verträge verwaltet und erhoben werden.
Im Falle, daß über die Handelsverhältnisse und über die gemeinschaftlichen Zölle weitere Uebereinkünfte zwischen den dermaligen Vereinsstaaten, so wie mit anderen deutschen Staaten zu Stande kommen, oder von dem Zollverein mit anderen Staaten Verträge zur Erleichterung des gegenseitigen Handelsverkehrs abgeschlossen werden, sollen im Laufe der Finanzperiode hinsichtlich der Zölle und der Zollgesetzgebung und der hiermit in Verbindung stehenden Steuer von inländischen