Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/366

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 37.


4) die Advocaten und Notarien;
5) die Posthalter und Postknechte;
6) die Maler, Kupferstecher, Lithographen und Bildhauer, welche blos die Producte ihrer Kunst verkaufen; die patentisirten Geometer, die Privat-Lehrer, die Lehrer der freien Künste und die Privat-Scribenten;
7) die Handlungsdiener, Gesellen, Lehrlinge, Taglöhner, Holzhauer und Jeder, welcher für Rechnung eines Andern in dessen Hause, dessen Bureau oder dessen Werkstätte, oder in Bergwerken, Gräbereien, Stein- und Schieferbrüchen arbeitet;
8) die Flachs-, Woll- und Baumwollspinner, insofern diese Geschäfte nicht fabrikmäßig, sondern nur im Kleinen betrieben werden;
9) die Nätherinnen, Wäscherinnen und Büglerinnen, die nur in der Wohnung ihrer Kunden oder zu Hause ohne Gehülfen arbeiten;
10) die Fischer, die Besenbinder, sowie alle diejenigen, welche aus öffentlichen Plätzen und Straßen Obst, Gemüse, Blumen, Butter, Eier, Geflügel und sonstige kleine Eßwaaren, Zunder, Schwefelhölzer, Reiserbesen und ähnliche Kleinigkeiten feilbieten, oder damit hausiren.

Betreiben die in diesem Artikel bezeichneten Personen außerdem ein nicht befreites Gewerbe, so haben sie dafür das vorgeschriebene Patent zu lösen und die Gewerbsteuer zu entrichten.
Bergwerksunternehmer sind im Beginne und während des Betriebs, so lange das Bergwerk keine Ausbeute an Mineral liefert, von der Gewerbsteuer frei.

Artikel 3.

Das nach Art. 1 zu dem Betrieb eines Gewerbes erforderliche Patent wird für Inländer und diejenigen Ausländer, welche nach Art. 26 dieses Gesetzes wie Inländer behandelt werden, von der Bürgermeisterei des Wohnorts des Gewerbtreibenden, in den Fällen aber, wo der Eigenthümer der Gewerbsanlage nicht an dem Ort derselben wohnt, von der Bürgermeisterei des Orts, wo sich die Gewerbsanlage befindet, auf Stempelpapier zu 12 kr. ausgefertigt. Dasselbe muß dem betreffenden Steuercommissariat zum Visiren vorgezeigt werden und erhält erst durch dessen Visa Gültigkeit.
Das Patent ist nur bis zu Ende des Jahres, wofür es ertheilt worden, gültig.
Wer mit einem solchen Patente versehen ist, kann die darin bezeichneten Gewerbe für die Dauer desselben von dem Orte aus, an welchem das Patent ertheilt ist, auch an allen andern Orten innerhalb des Großherzogthums betreiben, insofern nicht polizeiliche Vorschriften entgegenstehen.

Artikel 4.

Hinsichtlich der Ausnahme in die Zünfte verbleibt es bei den in den verschiedenen Landestheilen des Großherzogthums bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Bürgermeisterei darf daher