Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/371
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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der verhältnißmäße Zusatz aber für jedes Gewerbe nach der dafür vorgeschriebenen Norm zu berechnen, wobei jedoch Gehülfen und Gewerbslokale, die für mehrere Gewerbe verwendet werden, nur einmal nach der den höchsten Ansatz bedingenden Norm in Betracht kommen. Für die verschiedenen Gewerbe ist in diesem Falle nur ein Patent erforderlich, in welchem die einzelnen Gewerbe namentlich aufgeführt sein müssen. Wenn jedoch Jemand ein Hausirgewerbe neben andern Gewerben betreibt, so ist er zwar hinsichtlich des Steuerkapitalsansatzes nach den vorstehenden allgemeinen Grundsätzen zu behandeln, muß aber für das Hausirgewerbe ein besonderes Patent besitzen.
Wenn mehrere Genossen an der Administration eines der Gewerbsteuer unterliegenden Geschäfts thätigen Antheil nehmen, so wird nur ein Patent unter der Firma der Societät gelöst und das Geschäft nur im Ganzen zur Steuer angezogen.
Die einzelnen Theilhaber werden in dem Patent namentlich aufgeführt. Abschriften dieses Patents können die einzelnen Theilhaber des Geschäfts gegen die Stempelgebühr (Art. 3) erhalten.
Bei der Berechnung des verhältnißmäßigen Zusatzes nach der Anzahl der Gehülfen wird die Anzahl der thätigen Theilhaber des Geschäftes, weniger einen, den übrigen Gehülfen zugezählt.
Die Gewerbsteuer wird von allen im Lande angesessenen Gewerbtreibenden in monatlichen Raten bezahlt, soweit nicht im Art. 20 für einzelne Fälle eine andere Bestimmung getroffen ist.
Die Stempelgebühr (Art. 3) für das Patent, welches für Gewerbe, die im Laufe des Jahres angefangen werden, bei der Bürgermeisterei, außerdem aber zu Anfang des Jahres bei der betreffenden Districtseinnehmerei in Empfang zu nehmen ist, wird bei dessen Einhändigung auf einmal entrichtet.
Inländer, die im Laufe des Jahres ein Gewerbe neu anfangen, sind bis zum Ende desselben Jahres von der Gewerbsteuer frei, und haben nur die Stempelgebühr für das Patent zu zahlen.
Wer aber im Laufe des Jahres ein Gewerbe wieder anfängt, nachdem er dasselbe bereits im vorhergegangenen Jahre betrieben und niedergelegt hat, muß die Gewerbsteuer für das ganze Jahr, und zwar auf einmal, entrichten, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs.
Desgleichen hat Derjenige, welcher ein Gewerbe betreibt ohne mit dem dazu erforderlichen Patent versehen zu sein, außer der dafür verwirkten Strafe die Gewerbsteuer selbst ohne Rücksicht auf die Dauer des unbefugten Gewerbsbetriebs für das ganze Jahr auf einmal zu entrichten.