Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/373

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 37.


Artikel 24.

Ueber alle Reclamationen gegen doppelte oder irrige Ansätze, sowie zur Erlangung der nach den Art. 22 und 23 stattfindenden Nachlässe, entscheidet die Ober-Steuer-Direction nach vorgängiger Untersuchung und nöthigenfalls Anordnung einer neuen Expertise, unter Vorbehalt des Recurses an das Finanzministerium.
Werden die Reclamationen wegen doppelter oder irriger Ansätze begründet befunden, so treten die dadurch bewirkt werdenden Modificationen von dem Anfang des betreffenden Jahres an in Wirksamkeit, ohne daß jedoch hierdurch die Beitreibung der angesetzten Steuern bis zum Augenblick der Entscheidung gehemmt wird.
Reclamationen, welche nach den bei Gelegenheit des Steuerausschlags bekannt gemachten Fristen vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt.
Diejenige Behörde, welche über die Reclamation entscheidet, hat zugleich auch darüber zu entscheiden, ob der Reclamant die Kosten einer auf sein Verlangen angeordneten neuen Expertise zu tragen hat.

Artikel 25.

Die Regulirung der Gewerbsteuer geschieht durch die Steuercommissariate unter Mitwirkung der Ortsvorstände. Letzteren liegt insbesondere ob, zu denjenigen Ermittelungen mit Sorgfalt behülflich zu sein, welche das Steuercommissariat zur Feststellung der verhältnißmäßigen Zusätze bedarf.

Artikel 26.

Ausländer, welche Gewerbsanlagen oder Niederlassungen im Großherzogthum besitzen, werden rücksichtlich der Gewerbsteuer wie Inländer behandelt. Sie bedürfen jedoch zu ihrem Gewerbsbetrieb der vorgängigen Erlaubniß der höheren Administrativbehörde.

Artikel 27.

Diejenigen Ausländer hingegen, welche weder Gewerbsanlagen, noch Niederlassungen im Großherzogthum besitzen, und dennoch ein Gewerbe im Großherzogthum treiben wollen, müssen sich dazu ein Patent von einem Kreisamt erwirken.
Ein solches Patent ist bis zum Ablauf des Jahres, worin es ausgestellt worden, für das ganze Großherzogthum gültig.
Ausländer, welche die inländischen Messen und Jahrmärkte besuchen und nur während der Dauer derselben ihre Waare feilbieten, haben kein Patent zu lösen und keine Gewerbsteuer zu entrichten.