Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/412

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 38.


Diejenigen Truppen aber, welche zu Quartier und Verpflegung berechtigt sind, erhalten solche in der Regel bei den Einwohnern.
Der Großherzoglich Hessischen Regierung bleibt jedoch vorbehalten, die Unterbringung der Truppen, mit Rücksicht auf etwa sich ergebende besondere Umstände, ausnahmsweise auch in heizbaren Baracken zu bewirken; die letzteren müssen mit dem benöthigten Lagerstroh für Unterofficiere und Gemeine, einem Hakenbrett zum Aufhängen der Armatur und den erforderlichen Tischen, Stühlen oder Bänken versorgt sein.
Jeder Unteroffizier und Gemeine ist gehalten, mit der Einquartierung und Verpflegung in den Baracken zufrieden zu sein, sobald er dasjenige erhält, was er reglementsmäßig zu fordern berechtigt ist.
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den Unterthanen einquartiert werden, erhalten, auf die Anweisung der Großherzoglichen Etappenbehörden und gegen auszustellende Quittung der Commandirenden die Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung einquartiert werden soll. Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgestellt, daß der Offizier sowohl, wie der Soldat, mit dem Tische seines Wirthes zufrieden sein muß.
In den Fällen, wo Quartierträger nur ein einziges heizbares Zimmer besitzen, in welches, wegen Enge des Raumes und Anzahl der zur Familie gehörenden Personen, die Einquartierten nicht ausgenommen werden können und diesen keine geheizte Schlafstube angewiesen werden kann, wird den Großherzoglichen Ortsvorständen aufgegeben werden, für die nach Verschiedenheit der Jahreszeit erforderliche Bedeckung für die Schlafstätten zu sorgen.

§. 12.

Um schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, so wie übermäßigen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt:
Der Unteroffizier und Gemeine und jede zum Militär gehörende Person, die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sei es bei den Einwohnern oder in den Baracken, verlangen:

nach Zollgewicht zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, 1/2 Pfund Fleisch nebst Zugemüse und erforderlichem Salz, soviel des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört.

Frühstück hat der Soldat nicht zu beanspruchen, auch ist er nicht berechtigt, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern.
Die Obrigkeiten sollen dagegen dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath an Bier und Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird.
Die Subaltern-Offiziere, bis zum Hauptmann excl., erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes Pfund Fleisch, alles vom Wirthe gehörig