Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/415

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[414]
Nächste Seite>>>
[416]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 38.


§. 14 der gegenwärtigen Convention für die Verpflegung der durchmarschirenden Militärs überhaupt festgesetzt worden ist.
c) Die Escortirung (durch Gendarmerie oder Sicherheitswache) wird mit sechs Silbergroschen auf die Meile, für jeden Escortirenden, sei dieser nun zu Fuß oder zu Pferde, bezahlt.
d) Die Zahl der escortirenden Mannschaft wird jedesmal von den Königlich Preußischen Behörden, unter dem Vorbehalte, bestimmt werden, daß es den Großherzoglich Hessischen Behörden überlassen bleibe, die Escorte in einzelnen Fällen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken.
e) In Etappenplätzen, wo Garnison liegt, wird für die nächtliche Bewachung und Verwahrung des Arrestaten keine besondere Vergütung geleistet.
Dagegen wird an denjenigen Etappenorten, die keine Garnison haben, und in den Fällen, wo alldort kein entbehrlicher, leerer und gut verwahrter Raum mehr vorhanden und die Bewachung in einem weniger gesicherten Lokal unvermeidlich ist, Königlich Preußischer Seits eine Entschädigung von acht Silbergroschen für jeden Wächter bezahlt.
f) Auf allen Etappenplätzen ohne Ausnahme aber wird die Heizung und Beleuchtung der Verwahrungsorte der daselbst eintreffenden Preußischen Militär-Arrestaten, wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren Willen geschieht, für jede Nacht in den sechs Wintermonaten mit sechs Silbergroschen, in den sechs Sommermonaten aber mit drei Silbergroschen vergütet.



C. Einquartierung und Verpflegung der Pferde.
§. 18.

Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten werden gehörig dafür sorgen, daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen wird.
Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden eingeräumten Stallung nicht zufrieden, so hat er seine Beschwerde bei der Orts-Obrigkeit anzubringen. Es wird dagegen Königlich Preußischer Seits bei großer Verantwortung untersagt, daß die Militär-Personen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus dem Stalle ziehen und die ihrigen dagegen hineinbringen lassen. Der Stallwirth ist verpflichtet, an Stallrequisiten: Eimer, Besen und brennende Laternen zu stellen. Dagegen verbleibt ihm der Dünger.

§. 19.

Der Fouragebedarf wird durch Lieferanten in ein, in dem Etappenhauptorte zu errichtendes Etappenmagazin, für dessen Lokal die Lieferanten selbst zu sorgen haben, herbeigeschafft.
Die Lieferanten haben dann auch für die zur Herbeischaffung und Vertheilung der Fourage nöthigen Fuhren selbst zu sorgen, und besteht für Großherzoglich Hessische Unterthanen in dieser Beziehung an sich keine Verpflichtung.