Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/017

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 5.
Darmstadt den 19. März 1880.


Inhalt: Verordnung, die Prüfungen der Aspirantinnen für das Lehramt an höheren Mädchenschulen betreffend.



Verordnung,
die Prüfungen der Aspirantinnen für das Lehramt an höheren Mädchenschulen betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Prüfungen der Aspirantinnen für das Lehramt an höheren Mädchenschulen zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.

      Aspirantinnen des höheren Schulamtes werden an hessischen höheren Mädchenschulen nur auf Grund einer Prüfung angestellt, welche sie bei der zu diesem Behufe eingesetzten Prüfungscommission oder bei einer anderen deutschen als gleichberechtigt anerkannten Prüfungsbehörde bestanden haben. Die Prüfung der Aspirantinnen für das höhere Schulamt kann auch in der Form der Entlassungsprüfung an einer zur Abhaltung derselben berechtigten Lehrerinnen-Bildungs-Anstalt abgelegt werden. Außerdem kann eine im Auslande bestandene Prüfung von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz als gleichberechtigt anerkannt werden.