Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/019
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Nr. 5.
§ 6.
IV. Gegenstände und Form der Prüfung.
§ 7.
§ 8.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Denselben ist beizufügen:
1) | ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatt der vollständige Name, der Geburtsort, das Alter, die Confession und der Wohnort der Bewerberin nebst dermaliger Adresse angegeben ist; | |
2) | ein Tauf- oder Geburtsschein; | |
3) | ein Zeugniß des Kreisgesundheitsamtes darüber, daß die Bewerberin gesund und nicht mit einem körperlichen Gebrechen behaftet ist, welches ihr in Ausübung ihres künftigen Berufes hinderlich sein könnte; | |
4) | die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung und die etwa schon bestandenen Prüfungen; | |
5) | ein amtliches Führungszeugniß; | |
6) | ein Impfschein oder eine ärztliche Bescheinigung, daß der gesetzlichen Wieder-Impfpflicht genügt worden ist (Impfschein oder ärztliches Zeugniß über gesetzliche Befreiung von der Wieder-Impfung). |
Das Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Diejenigen, welchen die Zulassung nicht bewilligt worden ist, werden davon benachrichtigt.
§ 7.
Die Prüfung zerfällt in zwei Theile: in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
Die schriftliche Prüfung umfaßt die Ausarbeitung:
1) | eines deutschen Aufsatzes, | |
2) | eines französischen Aufsatzes oder einer Uebersetzung aus dem Deutschen ins Französische, | |
3) | eines englischen Aufsatzes oder einer Uebersetzung aus dem Deutschen ins Englische; | |
4) | die Lösung von Fragen aus dem Gebiete der französischen und englischen Grammatik, | |
5) | die Beantwortung von Fragen aus dem Gebiete der Geschichte, Geographie, Raumlehre und Naturlehre und die Lösung einiger geometrischen und arithmetischen Aufgaben. |