Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/024

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 6.


Vertrag.

      Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen übereingekommen sind, den Vertrag vom 30. Mai 1868, betreffend die Verwaltung und den Betrieb der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn, aufzuheben und denselben durch einen neuen Vertrag zu ersetzen, nach welchem die bezeichnete Strecke an den Preußischen Staat abgetreten werden soll, sind zu diesem Zweck die Bevollmächtigten der beiden hohen Regierungen und zwar:
      Seitens der Großherzoglich Hessischen Regierung:

             1) der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staatsrath Dr. Carl Neidhardt,
2) der Ministerialrath Franz Fink;

      Seitens der Königlich Preußischen Regierung:

             1) der Ober-Bau- und Ministerial-Director Theodor Weishaupt,
2) der Geheime Ober-Finanzrath Max Rötger,
3) der Geheime Legationsrath Paul Reichardt

zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratification den nachstehenden Vertrag abgeschlossen:

Artikel 1.

      Die Großherzoglich Hessische Regierung überträgt das Ihr zustehende Eigenthumsrecht an der in Ihrem Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn nebst allem Zubehör auf den Preußischen Staat gegen Zahlung von Siebenzehn Millionen Zweihundert Fünfzig Tausend Mark.
      Der Uebergang des Eigenthums findet am 1. April 1879 gegen kostenfreie baare Ablieferung vorbezeichneter Geldsumme an die Großherzoglich Hessische Eisenbahnschulden-Tilgungskasse in Darmstadt Statt.
      Mit demselben Tage tritt der zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung abgeschlossene Staatsvertrag nebst Schlußprotokoll vom 30. Mai 1868, betreffend die Verwaltung und den Betrieb der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn, außer Kraft.
      Alle Kosten für Erweiterungsbauten und Anlagen der auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn, sowie für Vermehrung der Betriebsmittel, welche nach Unterzeichnung dieses Vertrags aus anderen als Betriebsfonds entstehen möchten, übernimmt die Königlich Preußische Regierung auf Ihre Rechnung.
      Für die Zeit bis zum 31. März 1879 findet eine vollständige Abrechnung über die Betriebs-Erträgnisse der Main-Weser-Bahn, über die Rest-Einnahmen und Ausgaben und über etwaige zur Vertheilung bestimmte Entschädigungsgelder fremder Bahnen nach Maßgabe des Staatsvertrags vom 30. Mai 1868 Statt.
      Der hiernach der Großherzoglich Hessischen Regierung zufallende Antheil ist längstens bis zum 1. September 1879, soweit die Ueberschüsse bis dahin festgestellt sind, von der Verwaltung der Main-Weser-Bahn an die Großherzoglich Hessische Eisenbahn-Schuldentilgungskasse in Darmstadt abzuliefern.
      Die Fonds für Unterstützungen und Pensionen, sowie die Kleiderkasse bleiben hierbei außer Rechnung. Diese Fonds verbleiben der Verwaltung der Main-Weser-Bahn, wogegen die genannte Verwaltung auch alle Verpflichtungen in Bezug auf die Pensions- und Unterstützungskassen, die Kranken- und Sterbekassen, sowie die Kleiderkasse der Angestellten und der ständigen Arbeiter übernimmt.