Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/033
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt den 5. April 1880.
Gesetz,
die Errichtung einer Landescultur-Rentenkasse betreffend.
Art. 1.
Art. 2.
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Gesetz, die Errichtung einer Landescultur-Rentenkasse betreffend. |
die Errichtung einer Landescultur-Rentenkasse betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Um die Beschaffung von Kapitalien für Landesculturzwecke zu erleichtern, wird für das Großherzogthum eine Landescultur-Rentenkasse errichtet.
Dieselbe wird mit der Hauptstaatskasse vereinigt und als besonderer Fond von der Staatsschuldencommission verwaltet.
Für die Verpflichtungen der Landescultur-Rentenkasse aus den von ihr ausgegebenen Obligationen haftet die Staatskasse.