Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/044
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Der Zeitpunkt der im § 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Angaben in den Anmeldungen wird durch den mit derselben beauftragten Beamten bestimmt und der Gemeindebehörde mitgetheilt. Letztere hat den Tabackpflanzer zu der Prüfung einzuladen. Leistet ein Tabackpflanzer dieser Einladung keine Folge, so braucht deshalb die Prüfung der von ihm übergebenen Anmeldung nicht aufgeschoben zu werden. Ergiebt die Prüfung, daß die Anmeldung unrichtige Angaben enthält oder daß ein mit Taback bepflanztes Grundstück überhaupt nicht angemeldet worden ist (§ 34 des Gesetzes), so wird über den Sachverhalt von dem mit der Prüfung beauftragten Beamten eine Verhandlung aufgenommen. Falls nicht der Befund von dem Pflanzer sofort als richtig anerkannt wird, ist der Gemeindevorsteher oder ein Stellvertreter desselben zuzuziehen. | |||
Die Entscheidung darüber, ob die nach § 6 des Gesetzes erforderliche Feststellung der Menge des mindestens zur Verwiegung zu stellenden Tabacks nach der Blätterzahl oder nach dem Gewicht zu erfolgen hat, steht der Steuerbehörde zu. | |||
b. |
Die Ausstellung der nach §8 des Gesetzes auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Tabackpflanzer über die Menge des zur Verwiegung zu stellenden Tabacks einzureichenden Deklaration hat nach Anleitung des Musters b zu erfolgen. In derselben ist nach der Bestimmung der Steuerbehörde für die einzelnen mit Taback bepflanzten Grundstücke entweder |
a. | die Anzahl der darauf befindlichen Tabackpflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl derselben, oder | ||
b. | die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge anzugeben. | ||
Zu a. In Spalte 5 der Deklaration ist die Zahl der Blätter anzugeben, welche durchschnittlich auf je 100 Tabackpflanzen kommt. Behufs Ermittlung dieser Zahl sind an einer entsprechend großen, nach der Ausdehnung und Beschaffenheit der Pflanzung an verschiedenen Stellen des Grundstücks auszuwählenden Anzahl von Tabackpflanzen die Blätter zu zählen. Die zu deklarirende durchschnittliche Blätterzahl ergiebt sich alsdann, wenn der hundertfache Betrag der gezählten Blätter durch die Zahl der ausgewählten Pflanzen getheilt wird. | |||
Zu b. Als mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ist in Spalte 6 der Deklaration das Gewicht des voraussichtlichen gesammten Erntegewinns in dachreifem trockenem Zustande anzugeben. | |||
Die schriftliche Aufforderung der Steuerbehörde (Muster b) enthält das zur Abgabe der Deklaration erforderliche Formular und ist nach Ausfüllung des letzteren innerhalb acht Tagen der Steuerhebestelle zu übergeben. Unterbleibt die rechtzeitige Uebergabe der Deklaration oder gibt die Prüfung derselben zu Erinnerungen Anlaß, welche sich nicht sofort erledigen lassen, so erfolgt die amtliche Feststellung der Blätterzahl oder Gewichtsmenge nach Maßgabe der Vorschriften im § 7 des Gesetzes. |