Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/057
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [056] |
Nächste Seite>>> [058] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Da sich das Bedürfniß einer Revision der Verordnung vom 6. Juni 1865, die Verhütung des Schlachtens und des Genusses von ungesundem Schlachtvieh betreffend, (Regierungsblatt Nr. 33) geltend gemacht hat, so wird unter Aufhebung dieser Verordnung Folgendes verordnet:
In jeder Gemeinde ist zur Vornahme der Fleischbeschau die erforderliche Anzahl von Fleischbeschauern, mindestens aber Ein solcher und für Verhinderungen desselben ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Ernennung der Fleischbeschauer und deren Stellvertreter erfolgt auf Widerruf durch die Großherzoglichen Kreisämter nach Anhörung des betreffenden Kreis-Gesundheitsamts und der Ortspolizeibehörde.
Personen, welche keinen guten Ruf haben, sowie solche, welche eine Metzgerei oder einen Fleischverkauf gewerbsmäßig betreiben, sind als Fleischbeschauer nicht zulässig. Auch Polizeidiener sollen zu solchen nicht ernannt werden.