Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/085
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 14.
Bekanntmachung,
die Gebühren bei dem Ab- und Zuschreiben der zu versichernden Gebäude in den Brandversicherungskatastern betreffend.
Aus Allerhöchsten Auftrag:
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [084] |
Nächste Seite>>> [086] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
die Gebühren bei dem Ab- und Zuschreiben der zu versichernden Gebäude in den Brandversicherungskatastern betreffend.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden hierdurch, unter Abänderung der Bekanntmachung vom 1. December 1866 - Regierungsblatt Seite 516 - , folgende Bestimmungen erlassen:
Darmstadt, den 5. Mai 1880.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.