Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/087

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 15.
Darmstadt den 20. Mai 1880.


Inhalt: Bekanntmachung, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher betreffend.



Bekanntmachung,
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher betreffend.

      In Gemäßheit des § 11 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879 sowie der §§ 3-5 der Gerichtsvollzieherordnung vom 21. Mai 1879 bestimmen wir hierdurch wie folgt:

I. Gerichtsschreiber.
§ 1.

      Wer Gerichtsschreiber bei einem Amtsgerichte oder Hülfsgerichtsschreiber bei einem Gerichte werden will, muß

1) wenigstens 3 Jahre mit Erfolg bei einem Gerichte, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalte beschäftigt gewesen sein,
2) hiernächst eine Prüfung bestanden haben.
§ 2.

      Von der in § 1 festgesetzten Zeit sind die ersten zwei Jahre bei der Gerichtsschreiberei eines Amtsgerichtes zu verwenden; während des letzten Jahres kann der Aspirant bei der