Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/091

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 15.


      Der besondere Bericht soll sich nicht nur über die von dem Geprüften bewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten verbreiten, sondern unter Bezugnahme auf dessen Verhalten und Leistungen im Vorbereitungsdienste eine möglichst vollständige Schilderung der ganzen Persönlichkeit desselben geben.

§ 15.

      Das unterzeichnete Ministerium wird dem Geprüften Entschließung über das Ergebniß der Prüfung zugehen lassen.

§ 16.

      Zu einer wiederholten Prüfung können Aspiranten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, nur zugelassen werden, wenn sie sich seit Bekanntmachung des Ergebnisses der früheren Prüfung mindestens ein Jahr lang in der ihnen vorzuschreibenden Weise im Vorbereitungsdienste weiter beschäftigt haben.
      Die Wiederholung der Prüfung kann nicht mehr als zwei Mal gestattet werden.

§ 17.

      Die in der Prüfung bestandenen Aspiranten werden durch die Präsidenten der Landgerichte in Verzeichnisse, je eines für einen Landgerichtsbezirk, eingetragen.
      Diese Verzeichnisse haben in besonderen Spalten Namen, Alter, Militärverhältnisse, Zeit und Note der Prüfung und in chronologischer Folge die Behörden, Beamten und Rechtsanwälte, bei welchen die Aspiranten nach der Prüfung beschäftigt sein werden, zu enthalten.
      Die Aspiranten sind verpflichtet, dem Präsidenten von jedem Wechsel ihrer Stellung Kenntniß zu geben.
      Bei dem Uebertritt eines Aspiranten aus dem Bezirk eines Landgerichtes in den eines anderen hat der Präsident des ersteren demjenigen des letzteren einen den Aspiranten betreffenden Auszug aus dem Verzeichnisse zukommen zu lassen.
      In das Zeugnißbuch des Aspiranten werden nach der Prüfung nur noch Bescheinigungen über seine Beschäftigung, nicht aber auch Zeugnisse über sein Verhalten und seine Leistungen eingetragen.

§ 18.

      Nach der Prüfung können sich die Aspiranten nach ihrer Wahl bei gerichtlichen Behörden und Beamten, worunter auch Notare, Hypothekenbewahrer und Gerichtsvollzieher verstanden sind, oder bei Rechtsanwälten beschäftigen.
      Unterbrechungen der Beschäftigung von mehr als vierwöchentlicher Dauer sind nur mit Beurlaubung durch den Präsidenten des Landgerichts gestattet.