Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/094
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Nr. 15.
III. Schlußbestimmung.
§ 30.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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Ministerium in angemessener Weise ausgerechnet werden, wenn dieselben binnen Monatsfrist nach dem Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung den Vorschriften des § 23 nachträglich genügen.
§ 30.
Aspiranten zum Gerichtsschreiber- oder Gerichtsvollzieherdienste können durch daß unterzeichnete Ministerium jeder Zeit für immer oder für eine bestimmte Dauer aus dem Verzeichnisse der Aspiranten gestrichen werden.
Darmstadt, 10. Mai 1880.
v. Starck.
v. Bechtold.