Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/099

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 17.
Darmstadt, den 29. Mai 1880.



Inhalt: Instruction für die Großherzoglichen Kreisämter, Kreisgesundheitsämter, delegirten Kreisärzte und Ortspolizeibehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1878, betreffend den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter sechs Jahren. (Reg. Blatt I. Seite 118.)



Instruction
für die Großherzoglichen Kreisämter, Kreisgesundheitsämter, delegirten Kreisärzte und Ortspolizeibehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1878, betreffend den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter sechs Jahren. (Reg. Blatt I. Seite 118.)
§ 1.
Zuständige Behörden.

      Die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes vom 10. September 1878, betreffend den Schutz der in fremde Pflege gegebenen Kinder unter sechs Jahren, liegt den Großherzoglichen Kreisämtern unter Zuziehung der Kreisgesundheitsämter (bezw. der delegirten Kreisärzte, welchen für ihre Delegationsbezirke die entsprechenden Dienstfunktionen der Kreisgesundheitsämter hierdurch übertragen werden) ob. Unter Leitung und Aufsicht der Kreisämter ist die Ueberwachung des Pflegwesens innerhalb der einzelnen Gemeinden Pflicht der Ortspolizeibehörden, welche sich hierbei der Mitwirkung der Aerzte (wo solche vorhanden sind zunächst der Gemeinde- und Armenärzte), sowie der zu erhoffenden freiwilligen Beihülfe der Ortsgeistlichkeit und der für diese oder ähnliche Zwecke bereits bestehenden oder sich bildenden Vereine bedienen werden.