Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/104

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 17.


      Außerdem müssen die Pflegeeltern im Besitze gesunder Wohnungen mit den ausreichenden Räumlichkeiten sich befinden, worüber in Zweifelsfällen das Gutachten des Arztes zu hören ist. Mehr als 2 Pfleglinge sollen sich in der Regel gleichzeitig in einer und derselben Pflege nicht befinden.

§ 7.
Einziehung der nöthigen Erkundigungen.

      Soll das Kind in eine fremde Gemeinde (des In- oder Auslandes) in entgeltliche Pflege gegeben werden, so hat die Polizeibehörde des Wohnorts des vergebenden Elterntheils mit der Polizeibehörde am Orte der Pflege sich zu benehmen und von dieser die nöthigen Erhebungen über das Vorhandensein der in § 6 vorgeschriebenen Bedingungen nach Anleitung des angebogenen Fragebogens (Formular I.) zu veranlassen, bevor die Genehmigung ertheilt werden kann.

§ 8.
Ertheilung, Verweigerung und Widerruf der Genehmigung.

      Die polizeiliche Genehmigung der Pflegebegebung wird schriftlich ertheilt. Dabei ist den Eltern zu eröffnen, daß die Genehmigung nach der bestimmten Vorschrift des Gesetzes (Artikel 2 Absatz 2) wieder zurückgezogen werden müsse, falls die bei derselben vorausgesetzte Erwartung einer in jeder Beziehung genügenden Pflege und Fürsorge für das Kind durch die Pflegeeltern sich nicht bestätigen sollte (Artikel 2 des Gesetzes), und daß die Fortdauer der Genehmigung deshalb auch dann in Frage kommen werde, wenn in den zur Zeit bestehenden Verhältnissen, insbesondere des Familienstandes oder der Wohnung etc., der Pflegeeltern eine Veränderung eintreten sollte. Die Ortspolizeibehörde, welche die Genehmigung zu einer Pflegebegebung ertheilt, hat davon alsbald der Polizeibehörde des künftigen Pflegeortes des Kindes in amtlicher Form Mittheilung zu machen und darauf zu achten, daß demnächst Seitens der Eltern auch die Anzeige von dem wirklichen Wegzug des Kindes rechtzeitig erstattet wird (§ 4).
      Wird eine nachgesuchte Genehmigung versagt, so ist der Abschlag auf Verlangen dem Nachsuchenden ebenfalls schriftlich zu behändigen.
      Wenn sich die Ortspolizeibehörde, welche eine Genehmigung ertheilt hatte, veranlaßt sieht, dieselbe zurückzuziehen, so hat sie zugleich die Eltern sowie die etwaige Mittelsperson, welche das Kind in Pflege gegeben hat, - siehe § 5 am Ende - aufzufordern, das Kind alsbald aus der betreffenden Pflege zurückzunehmen. Im Falle diese Verfügung nicht befolgt wird, ist jene Polizeibehörde befugt, das Kind, bis für anderweite Pflege ordnungsmäßig