Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/151

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


Umständen solcher Laubholzsamen bezogen werden, welcher sich dazu eignet, wie z. B. der Samen von Ahorn, Erlen, Eschen u. dgl.
      Der Bedarf aller übrigen Samenarten, namentlich der Eicheln, Bucheln etc., ist durch Vergebung der Lieferung mittelst öffentlicher Versteigerung oder durch Accord aus der Hand zu decken. Die Kreisräthe haben den Bürgermeistern auf Grund der Uebersichten den Bedarf anzugeben und dieselben aufzufordern, unter Beachtung der Vorschriften in den Artikeln 78-80 der Landgemeindeordnung, bezw. 90-92 der Städteordnung, sowie unter Mitwirkung der Oberförster für die Anlieferung zu sorgen. Den Oberförstern steht hierbei namentlich die Festsetzung der Lieferungsbedingungen, die Prüfung der Qualität des Samens, sowie die Sorge für zweckmäßige Aufbewahrung desselben bis zur Aussaat zu.

§ 4.
Auszeichnung des zu fällenden Holzes.

      In allen Fällen, worin nach den bestehenden Vorschriften das zu fällende Holz mit dem Waldhammer zu bezeichnen ist, ist der Bürgermeister zur Holzauszeichnung einzuladen, um unter den Waldhammer des Oberförsters den der Gemeinde anzuschlagen.

§ 5.
Holzhauerlohn- und Waldculturarbeits-Accorde, sowie deßfallsige Anweisungen aus die Gemeindekasse.

      Baldmöglichst nach Empfang des Auszugs aus dem Wirthschaftsplan hat der Bürgermeister
      I. mit dem Oberförster wegen der etwa zu treffenden technischen und polizeilichen Anordnungen sich zu benehmen. Das Maximum (höchste Maß) des Hauer- und Setzerlohns ist von dem Oberförster in dem Auszug aus dem Wirthschaftsplan anzugeben.
      II. In der Regel vier Wochen vor Beginn der Holzhauereien sind von dem Bürgermeister die Holzhauerlohnaccorde für das ganze bevorstehende Holzerntejahr abzuschließen.
      III. Hierbei soll in der Regel der Weg öffentlicher Versteigerung eingehalten und die deßfallsige Bekanntmachung acht Tage zuvor sowohl in der Gemeinde selbst als auch in den Nachbargemeinden erlassen werden. Ueberhaupt sind die Bestimmungen der Artikel 78 und 79 der Landgemeindeordnung, bezw. 90 und 91 der Städteordnung, zu beobachten. Ausnahmsweise ist jedoch nach eingeholter Zustimmung des Gemeinderaths, bezw. der Stadtverordneten-Versammlung, gestattet, auch Accorde aus freier Hand mit zuverlässigen Holzhauern abzuschließen, wenn dies für zweckmäßig erachtet und das nach Nr. I festgesetzte Maximum des Lohnes nicht überschritten wird.