Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/154

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


      6) Die vollständig abgeschlossenen, von der Oberförsterei revidirten und unterzeichneten Lohnzettel sind nebst den von den Oberförstereien auszustellenden Lohnbescheinigungen den Bürgermeistereien einzuhändigen, welchen es überlassen bleiben muß, die geeigneten Anordnungen zu treffen, damit die Obmänner, welche den Lohn ihrer Rotte im Ganzen zu erheben und zu quittiren haben, ihre Mitarbeiter nicht übervortheilen.
      7) Den Forstwarten ist die Erhebung des Lohns und dessen Vertheilung unter die Arbeiter strengstens untersagt; dagegen soll es denselben gestattet sein, die Obmänner bei der Lohnvertheilung zu unterstützen.
§ 6.
Nummeriren des Holzes.
      I. Das Nummeriren des geschlagenen Holzes erfolgt durch den Oberförster oder unter seiner Anleitung nach den deßfallsigen für die Domanialwaldungen ertheilten Vorschriften ohne Mitwirkung des Bürgermeisters.
      II. Nutzscheitholz und Nutzknüppelholz wird in Schichtmaßen von 1 oder mehr Raummeter eingelegt, Nutzreisig desgleichen oder in Wellen eingebunden.
      Bei dem Brennholz sollen in der Regel 2 Raummeter Scheiter, Knüppel oder Stöcke in ein Holzmaß oder zwischen je 2 Stützen ausgesetzt werden; für das Reisholz gilt das Zusammensetzen einer geraden Zahl von Raummetern bis zu 10 in ein Holzmaß oder holt je 50 oder 100 Wellen zu einer Schichte als Regel. Ausnahmen dürfen nur bei Resten, sowie nöthigenfalls bei Loosholz oder Berechtigungsholz stattfinden.
      Wegen der Rinden vgl. § 7.
      III. Jede nach Vorstehendem zusammengesetzte Holzschichte, sowie jeder Abschnitt von stärkerem Stammholz und jede den Verhältnissen entsprechend zusammengelegte Zahl von schwächeren Stämmen oder Stangen wird mit einer besonderen Abzählungsnummer bezeichnet.
      Die Nummerfolge des Bau- und Nutzholzes ist von der des Brennholzes getrennt.
§ 7.
Abzählung des Holzes.
Formular
7
Form. 8a
u. b.
Form. 9a
u. b.
      I. Der Oberförster hat für jeden Schutzbezirk einer Gemeinde zwei Nummerbücher, eins für Bau- und Nutzholz und eins für Brennholz, nach dem beigefügten Formular 7 zu Umschlagbogen und Formular 8 a und b zu Einlagebogen zu Bau- und Nutzholz für geringere und bezw. größere Verschiedenheit der Holzarten und Sortimente, sowie 9 a und b zu Einlagebogen für Brennholz in gleicher Weise verschieden einzurichten, in welche nach seiner Anleitung der Forstwart alsbald nach Vollzug einer Holzfällung entweder während oder nach der Nummerirung des Holzes jede einzelne Holznummer einträgt und welche ihm demnächst als Abfuhrregister dienen.