Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/156

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


      IV. Für die kleineren Fällungen hat der Oberförster zu Anfang eines jeden Quartals ein Abzählungsprotocoll anzulegen und darin die Ergebnisse der kleineren Fällungen mit Angabe der Veranlassung, des Districts, der Nr. und Lit. der Abtheilung und des Datums nach dem Befund der Abzählung einzutragen und der Forstwart jedesmal seine Bescheinigung beizufügen. Diese Abzählungsprotocolle hat der Oberförster jedesmal zu Ende jedes Quartals an den Bürgermeister gelangen zu lassen.
      Auch geringere Windfälle bis zu 20 Festmeter und noch nicht abgezähltes, den Frevlern abgenommenes Holz sind in das vierteljährige Abzählungsprotocoll, sowie in das Nummerbuch einzutragen.
      Zur Abzählung dieser kleineren Holzergebnisse ist zwar der Bürgermeister jedesmal einzuladen, aber nicht verpflichtet, derselben beizuwohnen.
      V. Im Uebrigen, namentlich in Bezug auf die Prüfung der Richtigkeit der Verkaufsmaße, den Eintrag der Preise in die Abzählungsprotocolle, die Abschätzung des Holzes, welches etwa auf dem Stamm stehend abgegeben wird, sowie dessen Eintrag in das Nummerbuch und Abzählungsprotocoll, die Art des Eintrags der Hauspähne und der bei der Holzhauerei abfallenden Brocken, gelten die desfalls für die Domanialwaldungen ertheilten Vorschriften.
      VI. Die Abzählungsprotocolle sind von dem Bürgermeister mit den Holzversteigerungsprotocollen an den Gemeinde-Einnehmer abzugeben, welcher demnächst seine Naturalienrechnung damit beurkundet.
      VII. Bezüglich der Rindennutzung ist Folgendes zu beobachten:
       a. Der Abfuhr der Rinden soll in der Regel ein vollständiges Abwiegen derselben vorausgehen, und nur mit Zustimmung des Forstamts darf deren Gesammtgewicht nach dem probeweisen Abwiegen eines passend ausgewählten Theils der Gebunde oder Schichten berechnet werden.
       b. Die Käufer sind dazu mit dem Ansügen einzuladen, daß, im Falle sie oder ihre bevollmächtigten Stellvertreter nicht erscheinen, es so angesehen werden solle, als hätten sie der Abzählung beigewohnt und bei dem Ergebniß nichts zu erinnern gefunden.
Formular
11.
c. Die zu Rechnungsbelegen bestimmten Abzählungsprotocolle (Formular 11 mit Einlagebogen 11 a) müssen die Anzahl der Rindengebunde oder Schichten und die nach den Bestimmungen unter a. ermittelten Gewichte derselben enthalten und sind durch diejenigen Personen zu unterzeichnen, welche von Seiten der Forstverwaltung, der Gemeinden und der Rindenkäufer bei dem Abzählen und Abwiegen der Rinden zugegen waren.
      Für die Arbeiter genügt die Unterschrift des Obmanns (Rottmeisters).