Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/163

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


      Vlll. Am Schlusse des Versteigerungsacts wird den Steigerern eröffnet, ob die Versteigerung sogleich genehmigt oder die Genehmigung vorbehalten wird. Die alsbaldige Genehmigung hat der Bürgermeister zu ertheilen, wenn der erzielte Erlös dem Tarif- oder Schätzungspreise gleichkommt und sonst kein erheblicher Anstand obwaltet. Im entgegengesetzten Falle hat der Bürgermeister unverweilt ein Gutachten des Oberförsters darüber, ob ein Mehrerlös zu hoffen steht oder nicht, einzuholen und dieses Gutachten mit dem Versteigerungsprotocoll dem Gemeinderath bezw. der Stadtverordneten-Versammlung vorzulegen, um Beschluß wegen der Genehmigung zu fassen.
      IX. Der erste Abfuhrtag wird den Steigerern jedesmal sogleich mit der Genehmigung bekannt gemacht.
      X. Das Versteigerungsprotocoll wird von dem Bürgermeister und dem Controleur unterschrieben.
§ 12.
Anordnung der Nebennutzungen.
      I. Der Bürgermeister hat die in den Wirthschaftsplänen und Voranschlägen vorgesehenen oder später etwa gestattet werdenden Nebennutzungen mit Beobachtung der forstpolizeilichen Anordnungen vollziehen zu lassen und, insoweit nicht nach dem Voranschlage oder nach rechtlichen Verbindlichkeiten eine unentgeltliche Abgabe stattfindet, für deren bestmögliche Verwerthung zu sorgen.
      II. Die Verwerthung geschieht, gesetzlicher Vorschrift zufolge, in der Regel auf dem Wege öffentlicher Versteigerung nach den Bestimmungen für Verwerthung und Abgaben des Holzes, insoweit es die Beschaffenheit der Nebennutzungen zuläßt.
      Der Verkaufswerth oder die Preise, welche zum Anhaltspunkt der Versteigerungs-Erlöse oder bei Abgaben aus der Hand als Tarifpreis der Zahlung dienen sollen, sind von der Forstbehörde festzusetzen.
      III. Die Loose an Waldstreu sind nach Verschiedenheit der Oertlichkeit in Haufen oder Schichten mit einem Gehalt von etwa 5 Cubikmeter möglichst gleich zu machen, und es haben die Bürgermeister bei Ausführung des Art. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1839 die Loose der Versteigerung so zu bestimmen, daß ihre Größe die Theilnahme der Einzelnen und die für den Zweck der Versteigerung nöthige Concurrenz möglichst erleichtert. Ueber die Versteigerung ist ein Protocoll nach Formular 14 und 14b aufzunehmen, worin nur statt "Holz" "Waldstreu" und statt "Raummeter etc." "Schichten" oder "Haufen" zu setzen ist.
Ausnahmsweise ist eine flächenweise Verwerthung der Waldstreu insoweit gestattet, als es sich um solche Waldstreu handelt, welche zu ernten ist:


Form. 14
und 14b.