Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/165

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


Gemeinderathsmitglied zum Behuf der Controlirung und Weiterbeförderung an den Gemeinde-Einnehmer gelangen zu lassen.
      II. Ueber die im § 2 II. erwähnten Abgaben bilden die Repartitions- und Vertheilungsverzeichnisse etc. die Belege für die nach dem Tarifpreis zu berechnende Einnahme.
      III. Alsbald nach einer jeden Versteigerung von Holz oder Nebennutzungen oder doch zeitig genug vor dem Eintritte des ersten Abfuhrtermins hat der Bürgermeister das Versteigerungsprotocoll dem Gemeinde-Einnehmer in Einnahme zu decretiren. Die Decretur des Erlöses von außerordentlichen Fällungen ist getrennt zu ertheilen, da dieser Erlös unter den außerordentlichen Einnahmen verrechnet wird.
      IV. Ueber die zufälligen und unvorhergesehenen Abgaben an Holz und Nebennutzungen, sowie überhaupt über alle sonstigen Einnahmen, über welche keine Versteigerung stattgefunden, sind von dem Bürgermeister Einnahmsurkunden auszufertigen. Ueber die im Laufe eines Quartals vorkommenden Holzabgaben dieser Art zusammen kann auch Eine Einnahmsurkunde ausgefertigt werden. Bei Abgaben mittelst Accords aus freier Hand sind die Einnahmsdecreturen unter die Accorde zu setzen.
      V. Wenn etwa bei dem Schlusse der Bücher des betreffenden Rechnungsjahres noch ein Naturalvorrath vorhanden sein sollte, so ist darüber von dem Bürgermeister, Controleur und Forstwart ein Protocoll aufzunehmen, hierin der Grund, aus welchem ein solcher Vorrath stattfindet, anzuführen und eine Ausfertigung dieses Protocolls der Gemeinderechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres beizufügen; die zweite Ausfertigung gilt als Abzählungsprotocoll für das beginnende Jahr und der Vorrath wird als Bestandtheil der Holzernte des beginnenden Jahres behandelt.
      VI. Die Verbuchung und Verrechnung der Erträgnisse der Waldungen geschieht für jedes Wirthschaftsjahr besonders. Ein Wirthschaftsjahr begreift die Zeit vom 1. October bis Ende September des folgenden Jahres in sich.

§ 15.
Verborgen und Zahlungsfristen.

      I. Im Allgemeinen soll die Bezahlung der Verabfolgung der Walderzeugnisse vorhergehen. Ausnahmen hiervon dürfen stattfinden:

             a) wenn die zu leistende Zahlung keine 4 Mark 5.svg erreicht und hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Empfängers kein Zweifel obwaltet;
      b) bei versteigerten Walderzeugnissen, wenn auf Credit versteigert wurde.

      Bei den Versteigerungen sind solche Personen, welche für zahlungsunfähig erklärt sind, und solche, welche aus vorderen Jahren noch mit Gemeindeschuldigkeiten im Rückstand sind, so lange, bis sie ihre Schuld vollständig getilgt oder legale Fristen zu deren Berichtigung