Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/183
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Nr. 22.
Waldkultur-Arbeitsaccord
für die Waldungen der Gemeinde .............
Oberförster ............
Geschehen ....... am .. .. ten ...... 18 .. ..
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Formular 5, zu § 5, IX. der Instruction vom 15. Juni 1880.
für die Waldungen der Gemeinde .............
Oberförster ............
(Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung) wurde unter dem Heutigen der Accord für die oben gedachten Waldkulturarbeiten für das Holzerntejahr 18 .. .. (mit dem Wenigstfordernden) unter nachstehenden Bedingungen abgeschlossen:
1) | Die zu fertigenden Arbeiten werden in Abtheilungen stückweise oder meterweise und auch überhaupt veraccordirt. | |
2) | Die Accordanten sind zur genauen Befolgung aller ihnen von dem Großherzoglichen Oberförster in technischer und polizeilicher Hinsicht zu ertheilenden Vorschriften verbindlich und müssen alle Arbeiten nach der besonderen Anweisung der Forstbehörde anfertigen. | |
3) | Die Accordanten haben auf Weisung der Forstbehörde unverzüglich die Arbeit zu beginnen, ununterbrochen daran fortzuarbeiten und solche binnen der ihnen gesetzten Frist zu vollenden. Dieselben müssen sich erforderlichen Falls hierzu geeignete Hülfsarbeiter annehmen, für welche sie übrigens zu haften verbunden sind. |
4) | ||
5) | Die Zahl der Pflanzen, sowie die Anzahl der Grabenmeter sind hier nur ungefähr angegeben und es haben die Accordanten die an sie verlangt werdenden Pflanzungen und Gräben alle zu fertigen. | |
6) | Die Anweisungen, sowohl von Abschlags- als von Hauptzahlungen auf die Gemeindekasse, sollen nur auf Bescheinigung des Großherzoglichen Oberförsters durch den Großherzoglichen Bürgermeister ertheilt werden. | |
7) | Die Summe einer jeden an einen Empfänger zu leistenden Zahlung wird auf ganze Pfennige in der Weise abgerundet, daß 0,5 und mehr Pfennige für einen vollen Pfennig in Ansatz kommen, kleinere Beträge jedoch wegfallen. | |
8) | Die Accordanten, welche ihre Arbeiten nicht vorschriftsmäßig beginnen, fortsetzen und vollenden, werden entweder mit Geldstrafen von mindestens zwei Mark für jede Zuwiderhandlung bestraft oder haben sich angemessener Lohnabzüge zu gewärtigen. | |
9) | Dieser Accord erhält erst Gültigkeit, wenn derselbe von dem Großherzoglichen Oberförster eingesehen und gebilligt sein wird. Außerdem bleibt Genehmigung für den Fall vorbehalten, daß die geringste Lohnforderung den Kostenüberschlag im Ganzen überschreitet, oder wenn dieser Accord etwa ohne öffentliche Versteigerung aus der Hand abgeschlossen werden sollte. |
Nach deutlicher Vorlesung vorstehender Bedingungen übernahmen nachstehende Personen die betreffenden Arbeiten (wenigstnehmend) um die hierunter beigefügten Löhne: