Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/208

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


Geschehen .. .. .. .. .. .. am .. .. .. .. .. .. 18 .. ..


      Nach vorausgegangener ortsüblicher Bekanntmachung wurde heute, in Gegenwart des dazu eingeladenen Controleurs, das diesjährige Loosholz unter nachfolgenden, den Loosholzberechtigten ausdrücklich bekannt gemachten, Bestimmungen verloost:       1) Das volle Loos eines Ortsbürgers besteht in:

a) .. .. .. .. Raummeter .. .. .. .. Scheiter,
b) .. .. .. ..
"
.. .. .. ..
"
c) .. .. .. ..
"
.. .. .. .. Knüppel,
d) .. .. .. ..
"
.. .. .. ..
"
e) .. .. .. ..
"
.. .. .. .. Reisig,
f) .. .. .. ..
"
.. .. .. ..
"
g) .. .. .. ..
"
.. .. .. .. Stöcke,
h) .. .. .. ..
"
.. .. .. ..
"
      2) Jeder Loosholzempfänger hat
zu bezahlen:
Hauerlohn.
Setzerlohn.
Zusammen.
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a) für 1 Raummeter Scheiter
b) für 1 Raummeter Knüppel
c) für 1 Raummeter/100 Wellen Reisig
d) für 1 Raummeter Stöcke
Zusammen

      3) Alle Arten und Sorten des Holzes, welche nach dem für dasselbe bestehenden Tarife gleichen Preis haben, werden als gleich betrachtet, daher zusammen aufgeführt.
      4) Vor der Abfuhr des Holzes muß die nach Nr. 2 zu entrichtende Zahlung geleistet, oder die Genehmigung des Großherzoglichen Kreisamts zur Fristgestattung erwirkt sein. Dem Abfuhrscheine ist hiernach von dem Gemeinde-Einnehmer entweder Quittung oder Bescheinigung über die gestattete Frist beizusetzen.
      5) Nur nach vorgängiger Vorzeigung des nach § 4 gehörig unterfertigten Abfuhrscheins bei dem Forstwart darf das darin verzeichnete Holz abgefahren werden.
      6) Die Abfuhr des Holzes beginnt am .. .. ten .. .. .. .. ..; sie darf nur an folgenden Wochentagen .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Vormittags von .. .. .. .. bis .. .. .. und Nachmittags von .. .. .. bis .. .. .. Uhr stattfinden und muß längstens bis zum .. .. ten .. .. .. .. .. beendigt sein.