Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/254

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.
§ 26.
      In Bezug auf die Verwiegung und Feststellung der Steuerbeträge von den Theilen der Tabakernte, welche vor oder nach der Verwiegung der Haupternte zur Abfertigung gestellt werden (Grumpen, Sandblätter, durch Nachernten gewonnener Tabak etc.), trifft das Hauptamt die etwa erforderlichen näheren Anordnungen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen.

9. Lagerung von unversteuertem Tabak bei dem Tabakpflanzer.
§ 27.
Zu § 16 Absatz 2 des Gesetzes und § 14 der Bekanntmachung.


Muster 11.
      Ueber denjenigen Tabak, welcher von den Tabakpflanzern nach der Verwiegung zurückgenommen und unversteuert weiter aufbewahrt wird, ist von der Steuerhebestelle ein Abrechnungsbuch nach Muster 11 zu führen. In demselben ist für jeden der betreffenden Tabakpflanzer des Hebebezirks ein besonderes Conto zu eröffnen, in welchem die zurückgenommene Tabakmenge und der darauf ruhende Steuerbetrag angeschrieben und die Versendung oder Versteuerung des Tabaks nachgewiesen wird (§§ 28 und 31).
      Insofern im Falle der Versendung von Tabak nach einer Niederlage auf Grund des § 18 der Bekanntmachung eine Vergütung des Lagerabgangs in Anspruch genommen wird, ist der hierfür abzusetzende Betrag von Seiten des Ausfertigungsamtes in dem Abrechnungsbuch auf einer besonderen Linie abzuschreiben.
      Nach erfolgter Räumung der Lager, spätestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres, sind die einzelnen Conten abzuschließen und die Steuerbeträge von den als versteuert oder versendet etwa nicht nachgewiesenen Tabakmengen einzuziehen (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes).
      Die Aufsichtsbeamten haben sich durch wiederholten Besuch der Räume, in welchen der unversteuerte Tabak gelagert wird, davon zu überzeugen, daß derselbe weder ganz noch theilweise veräußert, oder sonst entfernt wird, bevor die Versteuerung oder die Anmeldung zur Versendung nach dem Auslande oder nach einer Niederlage stattgefunden hat.

10. Versendung von unversteuertem Tabak.
§ 28.
Zu § 16 Absatz 2 des Gesetzes und §§ 15 bis 18 der Bekanntmachung.
      Hinsichtlich der Ausstellung und Erledigung der Versendungsscheine über unversteuerten Tabak, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage für unversteuerten inländischen Tabak verbracht werden soll (§ 16 der Bekanntmachung), ist Folgendes zu beachten:
      1) Das Verfahren bei der Ausstellung und Erledigung der Versendungsscheine richtet sich im Allgemeinen nach den Bestimmungen über die Ausstellung und Erledigung der Begleitscheine I. im Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 und in dem auf Grund des § 58 desselben erlassenen Begleitscheinregulativ.
Muster 12.       2) Die Ausstellung der Versendungsscheine hat nach Muster 12 zu erfolgen. In denselben ist der Betrag der nach § 16 Absatz 1 und § 19 des Gesetzes auf dem Tabak haftenden Steuer (§ 31) sowohl in Ziffern, als auch in Worten anzugeben.

Muster 13.
      3) Ueber die Ausstellung und Erledigung der Versendungsscheine ist von dem Ausfertigungsamt ein Register nach Muster 13, das Versendungsschein-Ausfertigungsregister, zu führen.