Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/257

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.
      2) Bei der Veräußerung von Tabak hat der Erwerber stets die Haftpflicht für den nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes auf dem Tabak lastenden Steueranspruch zu übernehmen. Soll nur ein Theil des verwogenen Tabaks veräußert werden, so ist in der betreffenden Anmeldung anzugeben, wie der nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes auf der Gesammtmenge des Tabaks lastende Steuerbetrag sich nach dem Verhältniß des Gewichts auf den veräußerten und auf den in der Verwahrung des Tabakpflanzers verbleibenden unversteuerten Tabak vertheilt (§ 20 Absatz 3 der Bekanntmachung).
      3) Will der Erwerber des Tabaks denselben über die Zollgrenze ausführen oder in eine Niederlage verbringen, so hat er zu diesem Behufe einen Versendungsschein zu erwirken. Andernfalls ist der Tabak zur Versteuerung zu ziehen.
      4) Bei der Berechnung der Steuer von demjenigen Tabak, welcher ohne Veräußerung versendet oder nach § 27 Absatz 2 steuerfrei abgeschrieben, oder vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden soll (§ 20 Absatz 2 der Bekanntmachung), ist in derselben Weise, wie bei der Berechnung der Steuer von veräußertem Tabak (Ziffer 2), zu verfahren.
      5) Dem ursprünglich Steuerpflichtigen ist über die Entlassung aus der Haftpflicht für die auf dem versendeten, steuerfrei abgeschriebenen oder versteuerten Tabak ruhende Tabaksteuer eine Benachrichtigung nach Muster 16 zu ertheilen.


Muster 16.
      6) Wenn nur ein Theil des Tabaks, für welchen nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes dem Tabakpflanzer die Steuer zur Last gestellt ist, versendet, steuerfrei abgeschrieben, veräußert oder versteuert wird, so ist dem Tabakpflanzer gleichzeitig Mittheilung von der ihm nach Abzug der betreffenden Beträge noch zur Last stehenden Steuer zu machen.
      7) Nach der Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der Haftpflicht ist die Versendung oder Versteuerung des Tabaks in der Verwiegungsanmeldung, beziehungsweise, wenn der Tabak nach der Verwiegung von dem Tabakpflanzer zurückgenommen und unversteuert weiter aufbewahrt worden war, in dem Abrechnungsbuch nachzuweisen.
      8) Auf den Anmeldungen über die Veräußerung von Tabak (Muster e der Bekanntmachung) ist der Tag der Uebergabe der Anmeldung und der Tag, an welchem der bisher Steuerpflichtige aus der Haftpflicht für die Tabaksteuer entlassen worden ist, sowie die Nummer des Verwiegungsregisters oder des Abrechnungsbuchs, unter welcher der Tabak eingetragen, anzumerken. Entsprechend ist bei den Anmeldungen über den in den freien Verkehr zu setzenden Tabak (Muster f der Bekanntmachung) zu verfahren.
      Die Anmeldungen sind dem Verwiegungsregister, beziehungsweise dem Abrechnungsbuch beizufügen.

13. Einziehung der Steuer für den der Verwiegung entzogenen Tabak.
§ 32.
Zu § 21 des Gesetzes.
      Ist die im § 3 des Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung eines Grundstücks nicht rechtzeitig oder gar nicht erfolgt, so hat die Steuerhebestelle, unabhängig von dem etwa einzuleitenden Strafverfahren, die eingegangene, beziehungsweise die auf Grund der Anzeige anzufertigende Anmeldung dem Steuercontroleur zu übersenden. Gleichzeitig sind die Grundstücke nachträglich in das Anmelderegister einzutragen. Der Steuercontroleur hat, wenn die Feststellung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge nach den in den §§ 7 ff. ertheilten Vorschriften noch thunlich ist, die Feststellung zu bewirken. Andernfalls hat die Abschätzung der Ernte nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 des Gesetzes zu erfolgen. Das letztere Verfahren ist auch dann in Anwendung zu bringen, wenn nach der Revision des zur amtlichen Verwiegung vorgeführten Tabaks ermittelt ·wird, daß ein Theil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen worden ist. Nach erfolgter Feststellung der steuerpflichtigen Tabakmengen ist die Tabaksteuer sofort einzuziehen.