Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/261

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.
      Wird innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist die Tabaksteuer weder eingezahlt noch creditirt (§ 42 Ziffer 2), so ist der geschuldete Betrag unter Beachtung der Vorschrift im letzten Satz des § 19 des Gesetzes beizutreiben.
      Die eingehenden oder creditirten Steuerbeträge sind in einem nach Muster 19 in Quartalsabschnitten zu führenden Tabaksteuer-Einnahme-Journal zu buchen und in dem Tabaksteuer-Sollregister durch die Verweisung auf die betreffende Nummer des ersteren zu löschen. Dieses Einnahme-Journal dient zugleich zur Buchung der Tabaksteuer für den aus Niederlagen (§ 42 Ziffer 1) in den freien Verkehr übergeführten inländischen Tabak.
Muster 19.
      Wird der geschuldete Steuerbetrag vor der Vereinnahmung im Einnahme-Journal ganz oder theilweise erlassen, so ist dies in Spalte 11 und 12 des Sollregisters unter Verweisung auf die betreffende Verfügung der Directivbehörde anzumerken und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Mittheilung zu machen. Ist der Steuerbetrag bereits im Einnahme-Journal vereinnahmt, so hat im Falle des Erlasses des vollen Steuerbetrages oder eines Theils desselben das Restitutionsverfahren einzutreten.

17. Einsendung der Register und Belege zur Revision.
§ 41.
      Die Einsendung der Register und der zugehörigen Belege an die Directivbehörde zur Revision hat nach näherer Anordnung der Directivbehörde zu erfolgen:
       1) bei dem Einnahme-Journal (Muster 19) nach dem Quartalsschlusse,
2) bei dem Anmelde- und Revisionsregister (Muster 3 und 4) nach der Beendigung der Verwiegung des Tabaks (§§ 20 bis 26),
3) bei den übrigen Registern (Muster 8, 11, 13, 14 und 18) nach dem Abschluß des Sollregisters (§ 40).
      Ueber die in letzterem zur Zeit der Einsendung an die Directivbehörden in den Spalten 16 und 17 etwa noch offen stehenden Einträge ist von der Steuerhebestelle ein Auszug zu fertigen, welcher zunächst bei derselben zurückbehalten und am Schlusse des zweiten Quartals des Etatsjahres gleichzeitig mit dem Einnahme-Journal des betreffenden Quartals derart abzuschließen ist, daß die alsdann noch unerledigt gebliebenen Posten als Einnahmereste weiter geführt werden. Nach Abschluß des Auszugs erfolgt die Einsendung an die Directivbehörde.
      Den nach Ziffer 2 zur Revision einzusendenden Registern ist eine die Eintragungen bis zum Tage der Einsendung umfassende beglaubigte Abschrift des Sollregisters für das betreffende Erntejahr beizufügen.

18. Weitere Ausführungsvorschriften.
§ 42.
      Wegen des Verfahrens hinsichtlich
       1) der Lagerung von unversteuertem Tabak in öffentlichen oder Privatniederlagen (§§ 17 und 18 des Gesetzes),
2) der Creditirung der Tabaksteuer (§ 20 des Gesetzes),
3) der Verwendung und Versteuerung von Tabaksurrogaten (§§ 27 und 28 des Gesetzes) und
4) der Vergütung der Abgaben bei der Versendung von Tabak in das Ausland (§§ 30 und 31 des Gesetzes)
      wird auf die bezüglichen besonderen Bestimmungen verwiesen.