Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/266
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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schreibung oder Abschreibung. |
Belege |
||||
Blattzahl. |
Gewicht. | ||||
Abtheilung C Spalte 9 |
275494 | ||||
27. August 20. October " - |
Beleg Revisions- register Versendungs- schein - Ausfer- tigungsregister - |
1 384 10 - |
Davon sind abzusetzen: in Folge eingetretener Unglücksfälle vor der Verwiegung in Folge Veräusserung vor der Verwie- gung in Folge Ausfuhr vor der Verwiegung für Abgang an Bruch und Abfall, berechnet von 204078 Blättern oder .. .. .. .. .. kg |
45916 30000 25500 4591 - |
- - - - - |
Zusammen |
106007 | ||||
Zur Verwiegung sind zu stellen | 169487 | ||||
Zur Verwiegung wurden gestellt: | |||||
27. September | register |
33 | 1. Grumpen | 39,70 | |
10. October | 74 | 2. Sandblätter | 15301 | 79,70 | |
20. October | 119 | 3. Obergut 4. Bruch |
152354 |
794,00 37,10 | |
.. .. .. .. .. .. .. | |||||
.. .. .. .. .. .. .. | |||||
Zusammen |
167655 | 950,50 | |||
Nach I. und II. fehlten bei der Verwiegung 1000 gleichartige Blätter wiegen 5,21 kg* daher Gewicht der fehlenden Blätter* |
1832 |
9,54 |
* Nur dann anzugeben, wenn die Festsetzung der zu vertretenden Tabakmenge nach der Blätterzahl erfolgt war.
Von dem zur Verwiegung gestellten Tabak im Gewicht von 950,50 kg wurden bei der Verwiegung vernichtet 37,10 kg. Es sind somit dem Tabakpflanzer 913, 40 kg Tabak in dachreifem trockenem Zustand zur Last zu setzen. Hiervon beträgt das steuerpflichtige Gewicht (4/5 der Tabakmenge) 730,72 kg und die Tabaksteuer zu dem Satz von 20 Mark für 100 kg 146,10 Mark.
Wegen Nichtgestellung zur Verwiegung sind zu versteuern 9,54 kg. Nach Abzug von 1/5 verbleiben 7,64 kg. Die Steuer hiervon mit 1,50 Mark ist nachgewiesen im Sollregister unter Nr. 57.
Die amtliche Benachrichtigung über die berechneten Steuerbeträge (Muster 10) ist dem Tabakpflanzer am 2. November 1880 zugestellt worden.
Schwedt, den 2. November 1880.
Küsell, Steuereinnehmer.[GWR 1] |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ fiktiver Name