Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/266

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.



E. Festsetzung der nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes steuerpflichtigen Tabakmenge.
Tag der An-
schreibung oder
Abschreibung.
Der Register oder
Belege
Gegenstand.
Tabakmenge
Bezeichnung.
Nr.
nach der
Blattzahl.
nach dem
Gewicht.
Stück.
kg
12.
13.
14.
15.
16.
17.
1880
I.
-
-
-
Die zu vertretende Tabakmenge beträgt nach
Abtheilung C Spalte 9 (10)
275494
-

27. August

20. October

"


-

Beleg

Revisions-
register
Versendungs-
schein - Ausfer-
tigungsregister
-

1

384

10


-
Davon sind abzusetzen:
in Folge eingetretener Unglücksfälle vor
der Verwiegung
in Folge Veräusserung vor der Verwie-
gung
in Folge Ausfuhr vor der Verwiegung


für Abgang an Bruch und Abfall, berechnet
von 204078 Blättern
oder .. .. .. .. .. kg


45916

30000
25500



4591
-


-

-
-



-
-
Zusammen
106007
-
Zur Verwiegung sind zu stellen 169487
-
II.
Zur Verwiegung wurden gestellt:
27. September
Verwiegungs-
register
33 1. Grumpen
-
39,70
10. October
"
74 2. Sandblätter 15301 79,70
20. October
"
119 3. Obergut
4. Bruch
152354
-
794,00
37,10
.. .. .. .. .. .. ..
.. .. .. .. .. .. ..
Zusammen
167655 950,50
III.
Nach I. und II. fehlten bei der Verwiegung
1000 gleichartige Blätter wiegen 5,21 kg*
daher Gewicht der fehlenden Blätter*
1832

-
-

9,54

      * Nur dann anzugeben, wenn die Festsetzung der zu vertretenden Tabakmenge nach der Blätterzahl erfolgt war.
      Von dem zur Verwiegung gestellten Tabak im Gewicht von 950,50 kg wurden bei der Verwiegung vernichtet 37,10 kg. Es sind somit dem Tabakpflanzer 913, 40 kg Tabak in dachreifem trockenem Zustand zur Last zu setzen. Hiervon beträgt das steuerpflichtige Gewicht (4/5 der Tabakmenge) 730,72 kg und die Tabaksteuer zu dem Satz von 20 Mark für 100 kg 146,10 Mark.
      Wegen Nichtgestellung zur Verwiegung sind zu versteuern 9,54 kg. Nach Abzug von 1/5 verbleiben 7,64 kg. Die Steuer hiervon mit 1,50 Mark ist nachgewiesen im Sollregister unter Nr. 57.
      Die amtliche Benachrichtigung über die berechneten Steuerbeträge (Muster 10) ist dem Tabakpflanzer am 2. November 1880 zugestellt worden.
      Schwedt, den 2. November 1880.

(Unterschrift).
Küsell, Steuereinnehmer.[GWR 1]



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. fiktiver Name