Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/307
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Regierungsblatt.
die Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend.
Mit Bezug auf die Bekanntmachungen vom 13.Februar 1875 - Reg.-Blatt Nr. 10 - und 19. Juni 1878 - Reg.-Blatt Theil I Nr. 10 - wird die nachstehende, von dem Bundesrath beschlossene und von dem Reichskanzler unterm 20. Juni l. J. publicirte Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen in Abschnitt II b der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 4. Juli 1880.
v. Starck.
betreffend
Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnitt IIb der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichs-Verfassung hat der Bundesrath nachstehende Aenderung und Ergänzung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (Bekanntmachungen vom 4. Januar 1875 - Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 73 - und vom 12. Juni 1878 - Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 363 -) in Bezug auf den Abschnitt IIb beschlossen: