Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/325

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 29.



       Der Text der chiffrirten Telegramme kann entweder ganz chiffrirt, oder zum Theil chiffrirt und zum Theil offen sein. Der chiffrirte Text muß entweder ausschließlich aus Buchstaben des Alphabets, oder ausschließlich aus arabischen Ziffern bestehen und von dem vorhergehenden bz. nachfolgenden Text in offener Sprache durch Klammern getrennt sein.
§. 6.
      I. Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte voranstehen. Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weggelassen werden. Wenn sie mitbefördert werden soll, muß sie unter den Text gesetzt werden.
Allgemeine Erforder-
nisse der zu beförder-
den Telegramme.


      II. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Uebermittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart des Empfängers oder andere ähnliche Bezeichnungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer Verstümmelung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren.
      III. Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen Namens vorhanden sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erforderlich.
      IV. Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und bz. der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden.
      V. Für die Hinterlegung bz. Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. December des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist.
      VI. Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der bezahlten Antworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der etwa gewünschten eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) Bestellung des Telegramms, ferner des bezahlten Eilboten etc. müssen zwischen Klammern unmittelbar vor der Aufschrift, die etwaige Beglaubigung (vergl.§ 1 II.) muß hinter der Unterschrift stehen. Bei diesen Angaben können folgende Abkürzungen gebraucht werden:
                  (D.) für "dringendes Telegramm",
                  (R. P.) für "Antwort bezahlt",
                  (T. C.) für "verglichenes Telegramm",
                  (C. R.) für "Empfangsanzeige",
                  (F. S.) für "nachzusenden",
                  (P. P.) für "Post bezahlt",