Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/334

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 29.


Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweisstück ist beizufügen:
             eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das Telegramm nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung oder Verzögerung handelt.
      III. Bei Rückforderungen wegen Verstümmelung muß nachgewiesen werden, daß und durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können.
      IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
      V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren der im § 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
§ 25.
Berichtigungs-telegramme.
      I. Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem Empfänger oder von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden, sind Privattelegramme, für welche der Aufgeber die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten hat. Die Gebühren werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung durch einen der Umstände begründet ist, welche nach den Bestimmungen des § 24 Anlaß zur Rückzahlung der Gebühr geben. Handelt es sich hierbei um Berichtigung von dienstlichen Versehen in nicht verglichenen Telegrammen, dann werden nur die Gebühren desjenigen Telegramms erstattet, durch welches die Berichtigung des Ursprungstelegramms bewirkt worden war.
      II. Die Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ein ergänzendes Telegramm der unter I. angegebenen Art empfängt, giebt demselben Folge und antwortet, wenn die Antwort bezahlt ist, innerhalb der hierdurch gegebenen Grenze.
      III. Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Telegraphenanstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
§ 26.
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren.
      I. Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, - sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, - hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt.
      II. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf seinen Antrag erstattet.
§ 27.
Telegramm-abschriften.
      I. Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bz. der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen