Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/338
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Nr. 30.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Texterfassung: korrigiert | |
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In dem in Nr. 29 des Reg.-BI. von 1879 publicirten Abdruck des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staats betr., sind folgende Fehler zu berichtigen: | ||
1) Auf pag. 472 ist in der ersten Zeile des Art. 2 zu lesen: | ||
"Die von den Ständen für eine Finanzperiode bewilligten etc." | ||
2) Auf pag. 477 sind in Art. 21 Zeile 2 die Worte: | ||
"spätestens zu Beginn der zweitfolgenden Finanzperiode" | ||
an dieser Stelle zu streichen, dagegen dem Schlußworte des Artikels "Finanzperiode" einzufügen. |