Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/340

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 31.



Ergänzungen und Aenderungen der Wehrordnung vom 28. September 1875.
Erster Theil.

Ersatzordnung.
Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen:
             N. z. R. M. G. ....... Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai 1880).
§ 11 ist zu streichen und dafür zu setzen:
             Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
      Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt.
      R. M. G. § 62. N. z. R. M. G. Art. I. § 4.
§ 12. 4 ist zu streichen und dafür zu setzen:
      Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
      Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres aus der Landwehr entlassen.
      R. M. G. § 62. N. z. R. M. G. Art. l. § 4.
§ 13 4 ist zu streichen und dafür zu setzen:
                    Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten, welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.* Nach Ablauf der 5 Jahre werden diese Mannschaften in die 2. Klasse der Ersatz-Reserve versetzt.
      Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammtdauer ihrer Ersatz-Reserve-Pflicht in der Ersatz-Reserve 1. Klasse.
      R. M. G. § 23. N. z. R. M. G. Art. I. § 3. 1.
§ 13 5 ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen:
      etc.
      Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter Anrechnung derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren Ersatz-Reserve-Pflicht (§ 13. 4) älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird.
      R. M. G. § 24.
      Dieser Bedarf ist unter Zuschlag von 25 pCt. in erster Reihe durch die in den Ersatz-Bezirken (§ 1. 1) als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Reservisten zu decken (§ 38. 4). Der Rest wird auf die Infanterie-Brigade- und Aushebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden wie der Rekrutenbedarf vertheilt (§ 52, 53 und 54).