Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/347
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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a. | seinen Ersatz-Reserve-Paß, | |
b. | ein polizeilich beglaubigtes Attest über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung, | |
c. | ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits-Zeugniß, | |
d. | den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugniß |
dem Landwehr-Bezirks-Kommando seines Aufenthaltsortes einzureichen.
13. Die ertheilte Vergünstigung der Wahl des Truppentheils hat nur für das Kalenderjahr, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist, Gültigkeit.
14. Die Meldung beim Truppentheil hat innerhalb 8 Tage nach Wiederaushändigung des Ersatz-Reserve-Passes mündlich oder schriftlich stattzufinden und gilt als Gestellungstag nunmehr der Tag, zu welchem seitens des Truppentheils die Annahme erfolgt ist.
Verspätete Anträge, sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des Truppentheils, als auch um Annahme bei einem solchen, werden grundsätzlich abgewiesen.
15. Zurückstellungen von der ersten Uebung sind grundsätzlich unzulässig. Wer auf Grund häuslicher, amtlicher oder gewerblicher Verhältnisse den Aufschub des Gestellungstages zur ersten Uebung oder wer in gleicher Veranlassung die Zurückstellung von einer weiteren Uebung auf das folgende Jahr wünscht, hat unter Vorlage einer obrigkeitlichen Bescheinigung sein Gesuch dem Bezirks-Feldwebel vorzutragen.
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich dennoch stellen.
16. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungsfalle und bei der Bildung von Ersatz-Truppentheilen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen.
17. Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten, welche nach außereuropäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, gehen wollen, können im Frieden, sofern dieselben ihre erste Uebung schon abgeleistet haben, von der Theilnahme an ferneren Uebungen auf 2 Jahre entbunden werden.
Weisen dieselben demnächst durch Konsulatsatteste nach, daß sie sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender etc. erworben haben, so kann die Dispensation von den Uebungen unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung bis zur Entlassung aus der Ersatz-Reserve verlängert werden.
Bezügliche Gesuche sind durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Feldwebel an das kontrolirende Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten.
18. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen Ersatzreservisten unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist bei dem Bezirks-Feldwebel, in dessen Kontrole sie stehen, oder bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kompagnie sofort zu melden.
19. Dieser Paß dient Inhaber allen Militär- und Civilbehörden gegenüber als Ausweis.
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirksfeldwebel mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 . zu vergüten.
Ort, den .. ten .......... 18 ..
Der Militär-Vorsitzende. Der Civilvorsitzende.
(L. S.)