Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/B000
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Beilage Nr. 1.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Freiherrlich von Weyherische Eleonoren-Stiftung betreffend. - 2) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bestreitung des Gehaltes des Rabbinen zu Bingen betreffend. - 3) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alsfeld. - 4) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Gießen. - 5) Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden zu Dienheim betreffend. - 6) Ordensverleihungen. - 7) Namensveränderungen. - 8) Dienstnachrichten. - 9) Charakterertheilungen. - 10) Ruhestandsversetzungen. - 11) Sterbefälle. |
die Freiherrlich von Weyherische Eleonoren-Stiftung betreffend.
Aus der Freiherrlich von Weyherischen Eleonoren-Stiftung ist eine Pension zu vergeben. Es werden daher alle Diejenigen, welche auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Januar 1848 (Regierungsblatt Nr. 3) um diese Pension nachsuchen wollen und nicht bereits früher um eine solche eingekommen sind, hiermit aufgefordert, längstens bis zum 9. Februar d. J. ihre Gesuche, unter Anschluß des Geburtsscheins, bei der unterzeichneten General-Adjutantur einzureichen.
Darmstadt, den 7. Januar 1880.
v. Westerweller.
den Steuerausschlag zur Bestreitung des Gehaltes des Rabbinen zu Bingen betreffend.
Zur Zahlung desjenigen Theiles des ständigen Gehaltes des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1879 im Betrage von 651 43 , zu welchem alle Israeliten des aus sämmtlichen Gemeinden des Kreises Bingen, wie letzterer vor 1848 bestand, gebildeten Rabbinatssprengels Bingen, mit Ausnahme der Kreisstadt Bingen, beizutragen haben, sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz 2,1965 vom Gulden Normalsteuercapital der Beitragspflichtigen, ausschließlich der Hebgebühren und Registerfertigungskosten, in zwei Zielen, nämlich zu Anfang der Monate April und Juni 1880, erhoben werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Mainz, den 13. December 1879.
v, Röder.