Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/003

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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No. 1


Artikel 5.

      Die Bestimmungen unter Nummer 1 und 2 des Artikels 5 des Gesetzes, die Beitreibung der[GWR 1] Verwaltung der Domänen und der Einregistrirung in der Provinz Rheinhessen zur Vereinnahmung zugewiesenen Ausstände betreffend, vom 11. Juni 1827, desgleichen die Bestimmungen unter Nummer 1 und 2 des Artikels 4 des Gesetzes, die Einbringung der Ausstände der Gemeinden in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 12. November 1852, diejenigen unter Nummer 2 beider Artikel jedoch nur soweit es sich um Nachpfändungen oder Einsprüche bezüglich des Versteigerungserlöses handelt, sind aufgehoben.
      Im Uebrigen tritt überall, wo in den beiden vorerwähnten Gesetzen auf die in Rheinhessen geltende Civilprozeßordnung Bezug genommen ist, die Deutsche Civilprozeßordnung an deren Stelle.

Artikel 6.

      Unsere Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes, soweit es ein jedes derselben angeht, beauftragt.
      Die zu diesem Zwecke erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen werden im Wege der Verordnung beziehungsweise Instruction erlassen.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

      Darmstadt, den 2. Februar 1881.
(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck. Schleiermacher.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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