Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/014

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 4.


       4) in Sachen, in welchen er als Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
       5) in Gemeinden von weniger als 5000 Einwohnern sind Angehörige der Gemeinde nicht innerhalb ihrer eigenen Gemeinde oder Gemarkung als Schätzer zu verwenden.

      Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen.
      Personen endlich, bei denen eine Befangenheit für den einzelnen Fall zu besorgen ist, sollen in solchem Fall als Schätzer nicht zugezogen werden.

§ 11.

      Wenn nicht jede Entschädigung ausgeschlossen ist, so ist bei den auf polizeiliche Anordnung zu tödtenden oder nach dieser Anordnung gefallenen Thieren der gemeine Werth derselben (d. h. der Werth, welchen die Thiere ohne Rücksicht aus den Seuchenausbruch nach den in der Gegend bestandenen Preisen mit Rücksicht auf den Gebrauchszweck, das Alter und den Ernährungszustand gehabt haben würden) zu schätzen und zwar im ersteren Falle jedesmal vor der Vornahme der Tödtung.
      Die Untersuchung der Cadaver der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung gefallenen Thiere hat durch den Kreisveterinärarzt - oder im Verhinderungsfall desselben durch einen praktischen Thierarzt - und den etwa vom Besitzer zugezogenen Thierarzt zu geschehen und zwar erforderlichenfalls durch die Section.
      Durch die gutachtliche Erklärung des Kreisveterinärarztes und des etwa vom Besitzer zugezogenen Thierarztes, beziehungsweise durch ein Obergutachten (§ 3) wird der Krankheitszustand des getödteten Thieres in Bezug auf die Entschädigungsfrage endgültig festgestellt.
      Die hierauf sich gründende Festsetzung der Entschädigungssumme erfolgt dann nach Maßgabe des § 59 des Reichsgesetzes durch die in § 9 dieser Verordnung erwähnte Commission.
      Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des getödteten oder verendeten Thieres.

§ 12.

      Die Commission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den Mitgliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und dieselbe dem Kreisamte zu übergeben.
      Das Ergebniß der Schätzung ist im Falle der Entschädigungsleistung für beide Theile verbindlich.
      Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person an der Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen.