Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/083
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Sind in Localpolizeireglements beziehungsweise Ortsstatuten Bestimmungen in obigen Beziehungen nicht gegeben, so hängt die Gestattung des Zurücksetzens von Gebäuden hinter die Baufluchtlinie, oder des Hervortretens einzelner Gebäudetheile über die Straßenfluchtlinie von dem Ermessen und den Vorschriften der Polizeiverwaltungsbehörde ab, welche bei ihrer Entscheidung besonders Rücksicht auf Gesundheit, Sicherheit und den Verkehr auf den Straßen, sowie darauf zu nehmen hat, daß durch solche Anlagen die Straßen nicht verunstaltet werden und auch für die Nachbargebäude daraus keine erheblichen Nachtheile entstehen.
Thore und Thüren, welche nach der Straße zu aufgehen und bei dem Oeffnen über die Straßenfluchtlinie vorspringen, wohin auch Kellereingänge mit Fallthüren gehören, dürfen bei Neubauten nicht angebracht und sollen nur dann zugelassen werden, wenn es mit Rücksicht auf die besondere Bestimmung des Gebäudes oder die Oertlichkeit von der Polizei-Verwaltungsbehörde genehmigt oder angeordnet wird.
Hinsichtlich der nach der Straße ausgehenden Fenster- und Kellerläden können in Localpolizeireglements nähere Bestimmungen selbst mit Wirkung für bestehende Gebäude gegeben werden; ebenso kann auch bei bestehenden Gebäuden angeordnet werden, daß Thore und Thüren nicht gegen die Straße zu aufgehen, bezw. über die Straßenfluchtlinie vorspringen dürfen.
Gleicherweise kann die Beseitigung von in die Straßenfluchtlinie vorspringenden Fenstergittern, Kettensteinen und Ketten, Abweissteinen, sofern diese nicht auch in die Thore einspringen, Säulen, Freitreppen, Kellerhälsen und ähnlichen Vorrichtungen bewirkt werden, sofern der Gebrauch der Straßen und öffentlichen Plätze dadurch beeinträchtigt wird und die Abänderung nicht mit unverhältnißmäßigen Opfern (worüber im Falle des Widerspruchs der Kreisausschuß, beziehungsweise Provinzialausschuß zu entscheiden hat) für die Eigenthümer verbunden ist. Neue Vorrichtungen dieser Art sollen überhaupt nicht geduldet werden.
Die größte zulässige Höhe der Privatgebäude an beiderseits angebauten oder anzubauenden Ortsstraßen von normalmäßiger Breite (Art. 10) soll, von der Oberfläche der Straße bis zur Dachtraufe gemessen, die Breite der Straße mit Einschluß der Trottoirs und der Vorgärten in der Regel nicht um mehr wie zwei Meter übersteigen.
Ist die Straße längs des Gebäudes nicht gleich breit oder ist die Höhenlage der Straße eine ansteigende, so sind die Durchschnittsgrößen für die Höhe der Gebäude maßgebend.
Von Stockwerken in gebrochenen Dächern (Mansardenstockwerken), Zwerchhäusern und gegen die Straße gerichteten Giebeln wird die halbe Höhe der Höhe des Gebäudes bis zur Dachtraufe zugerechnet.