Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/193

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 26.


      Er vergleicht hierauf diese Einträge bezüglich ihrer Uebereinstimmung und ihres Anschlusses oder ihrer Fortsetzung mit den bezüglichen Einträgen der nächstvorhergehenden Rechnung, sowie mit denjenigen Stellen der vorliegenden Rechnung, an welchen wie z. B. bei den durchlaufenden Posten dieselben Beträge in anderer Beziehung wiederholt vorkommen, sich also wechselseitig controliren, und sieht hierbei den Voranschlag, die sämmtlichen Anlagen desselben und die bis zu dessen Feststellung entstandenen Verhandlungen ein, um zu erfahren, was etwa aus diesen beiden in Untersuchung stehenden Einträgen zu beachten ist.
      Außerdem hat sich der Revident auf Grund der vorhergehenden Rechnung und des Voranschlags etc. für die zu revidirende Rechnung darüber zu verlässigen, daß in der letzten kein seither ständiger Posten ohne genügende Rechtfertigung ausgefallen ist. Wenn bei der Vornahme der Revision der Rechnung des Jahres 1 schon die des Jahres 2 vorliegen sollte, so ist auch diese stets zu beachten.

§ 12.

      Bei der Verausgabung von unständigen oder ständig veränderlichen Posten, welche in einer von der Ober-Rechnungskammer abzuschließenden Rechnung in Einnahme zu erscheinen haben, ist die bezügliche Einnahmestelle oder die Anlegung eines Wahrzettels zu jener Rechnung zu bescheinigen; ebenso ist bei der Verausgabung früher verworfener Posten bei dem bezüglichen Beschluß der vorderen Rechnung die Wiederverrechnung des Postens durch Angabe des Artikel-Nummer und Jahres der Rechnung, in welcher jetzt die Verausgabung geschieht, anzumerken, um einer wiederholten Verausgabung zu begegnen.
      Bei der Prüfung der Ausstandsverzeichnisse ist insbesondere zu untersuchen:

a. ob die Vereinnahmung eines jeden Postens und die Genehmigung zur Liquidation nachgewiesen ist;
b. ob nicht Posten gleichzeitig als uneinbringlich etc. verausgabt und als ausstehend liquidirt sind;
c. ob nicht Beträge, welche zu vorderen Rechnungen verworfen worden sind, unter den Ausständen beziehungsweise Vorlagen erscheinen und
d. ob zu Ausstandsposten, welche zur vorlaufenden Rechnung nicht liquidirt worden sind, ganz besondere Genehmigung der Aufsichtsbehörde erbracht ist.
§ 13.

      Sind auf solche Weise die zu einer Rubrik gehörigen Posten sowie die Seitensummen, Ueberträge und die Hauptsummen geprüft, so wird die letzte mit dem Voranschlagsbetrage verglichen. Wenn für einzelne Einnahmen und Ausgaben besondere Vorsehungen im Voranschlage getroffen sind, dann sind auch die einzelnen Posten gegen die Voranschlagsposten zu prüfen.