Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/B130

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Beilage Nr. 17.


7. Nachtrag
zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft.

1) Zusatz zu § 3.

      Die im Sechsten Nachtrag unter Ziffer 4 erwähnte Concession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Eschhofen über Limburg, Hadamar und Hachenburg nach Troisdorf nebst Abzweigung von Hachenburg nach Wissen ist in Folge Vereinbarung zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft zurückgenommen.

2) Zusatz zu § 5.

      Das Actien-Capital der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft ist in Folge Allerhöchster Ermächtigungen vom 26. Juni 1880 und vom 1. September 1880 um drei resp. um fünf, zusammen also um acht Millionen Mark, erhöht worden.

3) Zusatz zu § 7.

      In Gemäßheit der Allerhöchsten Concession vom 9. April 1881 ist ein Prioritäts-Anlehen von Zehn Millionen Mark aufgenommen worden. Das 5% Prioritäts-Anlehen der vormaligen Frankfurt-Hanauer Eisenbahn-Gesellschaft vom 3. April 1871 im Betrag von 1 750 000 fl. S. W. ist gekündigt und zurückbezahlt worden.
      Die beiden 41/2% Prioritäts-Anlehen der vormaligen Frankfurt-Hanauer Eisenbahn-Gesellschaft vom 1. Februar 1854 und 1. Juli 1858 im Betrage von 600 000 und 853 500 fl. S. W. sind zur Rückzahlung auf den 1. November 1881 gekündigt.

Bekanntmachung,
das Gesetz vom 4. Mai 1881 über die Anwendung der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen betreffend.

      In Ausführung des Gesetzes vom 4. Mai 1881, die Anwendung der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen betreffend, fordern wir die Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen, welche in den Großherzoglichen Staatsdienst übertreten wollen, auf, Erklärung nach dem bei der Großherzoglichen Direction der Oberhessischen Bahnen bereit liegenden Formular bis zum letzten August l. J. abzugeben.
      Die Großherzogliche Direction der Oberhessischen Bahnen wird diejenigen Beamten und Dienststellen bezeichnen, durch welche nähere Auskunft über die künftigen Anstellungsverhältnisse und über die Einreihung der betreffenden Dienststellen in das Civildiener-Wittwen-Institut ertheilt wird.
      Darmstadt, den 23. Juni 1881.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Moyat.